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Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben außer Anwendung,
wenn die Vorzeigung oder Vorlage des falschen oder gefälschten
Schriftstücks ausschließlich in der Absicht geschehen ist, Einfluß auf die
Anwendung des Gesetzes über die Erhebung einer statisstischen Gebühr
(Staatsblad 1921 Nr. 55) auszuüben.
Artikel 39. Die nach Artikel 37 und 38, zweiter Absatz, straf-
baren Handlungen werden als Verbrechen betrachtet, ausgenommen
jedoch soweit die Anwendung der Artikel 57 und 58 des Strafgesetz-
buchs in Frage kommt, an deren Stelle die Bestimmungen des ersten
und zweiten Absatzes des Artikel 62 jenes Gesetbbuchs zur Anwen-
dung gelangen, die über Übertretungen handeln.
Die nach Artikel 38, erster Absatz, strafbare Handlung wird als
Übertretung betrachtet.
Die hinsichtlich der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern für den
Fall der Nichtzahlung von Geldstrafen geltenden Bestimmungen be-
ziehen sich sowohl auf die Einziehung der Geldbußen als des Wertes
der für verfallen erklärten Waren.
Artikel 40. Bezüglich der nach Artikel 37 und Artikel 38,
erster Absatz, dieses Gesetzes strafbaren Handlungen kann der mit
einer Geldstrafe Belegte durch Unseren Finanzminister oder im Namen
Unseres Finanzministers zu Verhandlungen zugelassen werden.
Artikel 41. Dieses Gesetz kann unter der Bezeichnung ,Tarif-
geseß" angeführt werden und zwar unter Beifügung des Jahrs und
der Nummer des Staatsblad, in das es aufgenommeu ist.
Mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens werden aufgehoben:
das Geseß vom 15. August 1862 (Staatsblad Nr. 170)1);
das Gesegß vom 6. April 1877 (Staatsblad Nr. 71), ausgenommen
Artikel 72);
das Geseß vom 19. März 1888 (8taatsblad Nr. 50)3);
der Artikel 3 des Gesezes vom 27. September 1892 (Staatsblad
Nr. 225) 4);
die Artikel 2, 84 und 85 des Geseßes vom 27. September 1892
(Staatsblacd Nr. 227) 1);
das Gesetz vom 11. Dezember 1893 (Staatsblad Nr. 175)s);
die Artikel 88, § 1 Buchstabe b und Artikel 89 des Zuckergesetzes
1924 (Staatsbhlad Nr. 425)6);
der Artikel 2 des Geseßes vom 9. Dezember 1901 (Staatsþlad
Nr. 257)7);
Artikel 34 des Wertgeseßes 1906 (Stbaatsblad Nr. 216)s) sowie
die im Artikel 32 dieses Geseßes enthaltene Ergänzung des
Artikel 192 des Allgemeinen Geseßes vom 26. August 1822
(Staatsblad Nr. 38)9);
das Geseßz vom 27. Mai 1907 (Staatsblad Nr. 132)10);
das Geseß vom 11. Juli 1908 (Staatsblad Nr. 222)11);
der Artikel 3 des Geseßzes vom 30. Dezember 1910 (sStaatsbladl
Nr. 377)12);
das Geseß vom 18. Juli 1911 (Staatshlad Nr. 246) 18);
das Geseßz vom 19. Juni 1915 (S8taatsblad Nr. 279)14);
das Gesey vom 20. Januar 1917 (Staatsblad Nr. 191) 13);
der Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 1919 (8taatsblad Nr. 141) 16);
der Artikel30 des Gesetzes vom 25. Zuli 1919 (Staatsblad. Nr. 513)17);
1) Hand. Arch. 1884, Supplement:
band S. 590.
2) Preuß.Hand.Arch. 1877 IS.442.
rr ar V SS 1698.
Ebenda 1894 I S. 223.
Nicht mitgeteilt.
Hand. Arch. 1902 I S. 260.
Ebenda 1906 I S. 1679.
!] Mka tüg! V Sus
11) Ebenda 1908 I S. 987.
12) Ebenda 1911 I S. 370.
18)1 Ebenda S. 1024.
14) Ebenda 1915 I S. 822.
15) Ebenda 1917 I S. 328.
16) Ebenda 1919 I S. 250.
17) Ebenda S. 627.
8)1
der Artikel 8, zweiter und dritter Absatz, des Gesetzes vom 31. De-
zember 1920 (Staatsblad Nr. 928) 1); ;
das Gesetz vom 6. Mai 1921 (S8taatsblad Nr. 713)?);
das Gesez vom 6. Mai 1921 (Staatsblad Nr. 719)3);
das Gesetz vom 19. Mai 1922 (Staatsblad Nr. 330)3) und
das Gesetz vom 30. November 1922 (8taatshlad Nr. 641)4).
Artikel 42. Der gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes zu erhebende
Einfuhrzoll soll von all den Waren erhoben werden, für deren Ein-
fuhr zum Verbleib innerhalb des Landes zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesehßes noch keine Anmeldung eingereicht ist, es sei denn
augenscheinlich, daß diese Waren zu diesem Zeitpunkt bereits ihren
Weg nach dem inländischen Bestimmungsorte genommen haben.
In Anwendung des ersten Absatßes werden Anmeldungen für
Waren, die zu dem genannten Zeitpunkt hierzulande noch nicht gegen-
wärtig waren, als nicht geschehen betrachtet. s
Artikel 43. Solange noch keine nähere diesbezügliche gesetzliche
Regelung vorliegt, soll der frühere Einfuhrzoll für diejenigen Waren
in Kraft bleiben, die von Uns durch allgemeine Verwaltungsverord-
nung benannt werden und die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
einem Einfuhrzoll unterlagen, die jedoch gemäß dem zu diesem Gesetze
gehörenden Tarif keinem Einfuhrzolle unterworfen sind.
Zwecks sachgemäßer Bezeichnung der abgabepflichtigen Waren
können in der obenerwähnten allgemeinen Verwaltungsverordnung
für Warengattungen, die in dem früheren Tarif nur teilweise einfuhr-
zollpflichtig waren, gleichzeitig Gewichtsgrenzen oder andre Unter-
scheidungsmerkmale sestgelegt werden.
Der erste Absatz soll nicht angewendet werden dürfen auf Waren,
für die in dem zu diesem Gesetze gehörenden Tarif bestimmt ist, daß
sie frei vom Einfuhrzoll zugelassen werden müssen oder die darin
von dem auf Grund einer Position zu zahlenden Einfuhrzoll aus-
drücklich befreit sind, und ebensowenig auf Waren, die beim Jnkraft-
treten dieses Gesetzes hierzulande nicht hergestellt werden.
Wegen des Inhalts der in Absaß 1 erwähnten allgemeinen Ver-
waltungsverordnung soll vorher die Ansicht des Tarifausschusses ein-
geholt werden. Zu der zu diesem Zwecke abzuhaltenden Versammlung
des Ausschusses werden alle Mitglieder aufgefordert.
Artikel 442. Die gemäß Artikel 43 abgabepflichtigen Waren
werden bei der Anwendung der übrigen Artikel dieses Geseßes als
besondere Position des Tarifs betrachtet.
Artikel 45. Mit dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
ist der Berufungsrat für Streitigkeiten über den Wert von zur Ein-
fuhr angemeldeten Waren aufgelöst.
Die bis zu jenem Augenblick bei jenem Berufungsrat schwebenden
Streitsachen sollen dem Tarifausschuß übertragen werden.
Artikel 46. Die Artikel 7, 8, 10, 11 und 12 dieses Gesetzes
treten mit dem nach ihrer Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Die übrigen Artikel treten zu einem von Uns zu bestimmenden Seit:
punkt in Kraft.
Hinsichtlich des Inkrafttretens der auf Grund dieses Gesetzes zu
erlassenden allgemeinen Verwaltungsverordnungen kann von den Be-
stimmungen des Gesetzes vom 26. April 1852 (Staatsblad Nr. 92)s),
zulegt durch das Gesez vom 26. Juli 1918 (Staatsblad Nr. 499)s)
abgeändert, abgewichen werden.
Wir bestimmen und befehlen, daß dieses in das Staatsblad auf-
genommen werden soll und daß alle Ministerien, Behörden, Kollegien
und Beamten, die es angeht, die genaue Ausführung überwachen
sollen.
1) Hand. Arch. 1921 S. 593.
2) Ebenda S. 594.