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ZWEITER TEIL
Die Wartezeit umfasst einen Zeitraum von drei bis zehn Monaten,
die entweder unmittelbar der Entbindung vorhergehen oder
ohne wesentliche Unterbrechung im Laufe eines längeren, der
Entbindung vorhergehenden Zeitraums erfüllt sein müssen. Drei
Monate Kassenmitgliedschaft genügen für den Erwerb des An-
spruchs auf Geldleistungen in Estland, Lettland, im Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn, In Bulgarien
beträgt die Wartezeit 16 Wochen, die ohne Unterbrechung vor
der Entbindung zurückgelegt sein müssen, während in Polen
Geldleistungen nur Versicherten zustehen, die im Laufe der letz-
ten 12 Monate vor der Entbindung wenigstens 4 Monate eine
versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Eine Warte-
zeit von 6 Monaten ist vorgesehen in der reichsgesetzlichen Kran-
kenversicherung in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
Japan, Litauen, Luxemburg und Rumänien, In Deutschland
erhalten übrigens Wochenhilfe nur solche Versicherte, die in den
letzten 2 Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hin-
durch, im letzten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens
5 Monate hindurch auf Grund der Reichsversicherung oder bei
der Reichsknappschaft gegen Krankheit versichert gewesen sind.
Das schweizerische Bundesgesetz sieht eine Wartezeit von 9,
das norwegische Gesetz von 10 Monaten vor. In Grossbritannien
und im Irischen Freistaat steht die Wochenhilfe Personen zu;
die während 42 Wochen versichert waren und für die 42 Wochen-
beiträge entrichtet worden sind.
Die Wartezeit soll die Versicherungsträger schützen. Diese
können nach einigen Gesetzen auf den Schutz verzichten. In
Grossbritannien und im Irischen Freistaat kann die Wartezeit
weder gekürzt noch aufgehoben. werden. In manchen Staaten
können die Kassen die Voraussetzungen der Anspruchs-
berechtigung verschärfen. So hat in der Tschechoslowakei das
Gesetz selbst eine Wartezeit nicht eingeführt, es ermächtigt aber
die Krankenkassen, in ihre Satzungen eine Vorschrift aufzunehmen;
wonach Geldleistungen weiblichen Versicherten nur dann gewährt
werden, wenn sie im Laufe der letzten 12 Monate vor der Entbin-
dung mindestens 6 Monate eine versicherungspflichtige Beschäf-
tigung ausgeübt haben.
HEBAMMENHILFE
Nach der Gesetzgebung der meisten Länder handelt es sich um
sine Sachleistung. Sie umfasst den Beistand der Hebamme und