Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Die Wartezeit umfasst einen Zeitraum von drei bis zehn Monaten, 
die entweder unmittelbar der Entbindung vorhergehen oder 
ohne wesentliche Unterbrechung im Laufe eines längeren, der 
Entbindung vorhergehenden Zeitraums erfüllt sein müssen. Drei 
Monate Kassenmitgliedschaft genügen für den Erwerb des An- 
spruchs auf Geldleistungen in Estland, Lettland, im Königreich 
der Serben, Kroaten und Slowenen und in Ungarn, In Bulgarien 
beträgt die Wartezeit 16 Wochen, die ohne Unterbrechung vor 
der Entbindung zurückgelegt sein müssen, während in Polen 
Geldleistungen nur Versicherten zustehen, die im Laufe der letz- 
ten 12 Monate vor der Entbindung wenigstens 4 Monate eine 
versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Eine Warte- 
zeit von 6 Monaten ist vorgesehen in der reichsgesetzlichen Kran- 
kenversicherung in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), 
Japan, Litauen, Luxemburg und Rumänien, In Deutschland 
erhalten übrigens Wochenhilfe nur solche Versicherte, die in den 
letzten 2 Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hin- 
durch, im letzten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens 
5 Monate hindurch auf Grund der Reichsversicherung oder bei 
der Reichsknappschaft gegen Krankheit versichert gewesen sind. 
Das schweizerische Bundesgesetz sieht eine Wartezeit von 9, 
das norwegische Gesetz von 10 Monaten vor. In Grossbritannien 
und im Irischen Freistaat steht die Wochenhilfe Personen zu; 
die während 42 Wochen versichert waren und für die 42 Wochen- 
beiträge entrichtet worden sind. 
Die Wartezeit soll die Versicherungsträger schützen. Diese 
können nach einigen Gesetzen auf den Schutz verzichten. In 
Grossbritannien und im Irischen Freistaat kann die Wartezeit 
weder gekürzt noch aufgehoben. werden. In manchen Staaten 
können die Kassen die Voraussetzungen der Anspruchs- 
berechtigung verschärfen. So hat in der Tschechoslowakei das 
Gesetz selbst eine Wartezeit nicht eingeführt, es ermächtigt aber 
die Krankenkassen, in ihre Satzungen eine Vorschrift aufzunehmen; 
wonach Geldleistungen weiblichen Versicherten nur dann gewährt 
werden, wenn sie im Laufe der letzten 12 Monate vor der Entbin- 
dung mindestens 6 Monate eine versicherungspflichtige Beschäf- 
tigung ausgeübt haben. 
HEBAMMENHILFE 
Nach der Gesetzgebung der meisten Länder handelt es sich um 
sine Sachleistung. Sie umfasst den Beistand der Hebamme und
	        
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