Full text : Grundteilungsgesetz

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gemeinnützigen Gesellschaften, auch der provingiellen, im
Interesse der Entwicklung der inneren Kolonisation nicht
empfehle. Der Minister habe den Weg angegeben, daß
man durch ihre innere Organisation eine entsprechende
staatliche Kontrolle schaffen müsse. Wenn dieser Weg
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jezt bäten sseine Freunde aber, die Nr 1 aufzuheben.
Sie seien damit einverstanden, daß für die Adjazentenparzellierung
 gewisse Erleichterungen geschaffen würden,
denn dies sei erforderlich, wenn die Genehmigung nicht
zu ernsten Schwierigkeiten führen solle. Sie seien aber
immer der Meinung gewesen, daß darüber, ob die Genehmigungspflicht
 in solchen Fällen ausgeschlossen sei,
nicht etwa die Genehmigungsbehörde zu entscheiden haben
würde. Denn dann sei es ganz gleichgültig, ob eine Genehmigung
 oder ein Unschädlichkeitsattest ausgestellt werde.
Die Kontrolle müsse vielmehr entweder in die Hand des
Grundbuchrichters oder des Strafrichters gelegt werden,
die an der Hand von bestimmten Merkmalen ihre Entscheidung
 treffen könnten.
Der Antrag 25 scheine ihm kaum gangbar. Er halte
es für einen Fehler, daß er nicht bloß die Adjazentenabverkäufe,
 sondern auch den Verkauf zur Ansiedlung
freigeben wolle. Das könne dazu führen, daß eine umfassende
 Kolonisation jeder behördlichen Kontrolle im
Genehmigungsverfahren entzogen werde. Es gebe eine
ganze Reihe großer Güter in den Osstprovinzen von 6- bis
8 000 Morgen. Wenn da "/,, abverkauft werden könne,
so würde die Möglichkeit gegeben sein, 50 oder 60 oder,
wenn nur Arbeiter angesiedelt würden, noch mehr Besiedlungen
 zu schaffen, ohne daß in dem Genehmigungsverfahren
 irgendeine Kontrolle gegeben wäre. Dieses Bedenken
werde noch erheblich gesteigert durch den Umstand, daß
in diejcy Antrage irgendeine zeitliche Beschränkung nicht
egeben sei.
hes t JeL qrisf „selbständige Ackernahrung“ oder „Selbstständigkeit“
 erfordere eine solche individuelle Beurteilung,
daß man damit weder den Parzellanten noch den Strafrichter
 noch den Grundbuchrichter befassen könne. Der
Antrag 25 sei daher nach Ansicht seiner Freunde gesetzgeberisch
 nicht verwertbar. Der Antrag habe deshalb
auch versucht, darüber hinwegzukommen, indem er dem
Landwirtschaftsminisster auferlegt habe, das Vorliegen
dieser Merkmale festzustellen. Dieser Weg werde nicht
zum Ziele führen. Es sei bekannt, daß der Grundsteuerreinertrag
 heute für wirtschaftliche Verhältnisse nicht mehr
brauchbar sei. Dann aber seien die Verhältnisse in ieder
Provinz zu verschieden.
Antrag 19 vermeide die beiden ersten Bedenken,
indem er nur die Adjazentenverkäufe treffen wolle und
indem er den fünfjährigen Heitraum einschalte. Aber er
arbeite mit dem Begriff der Aufrechterhaltung der Selbständigkeit.
 Dieser sei nicht notwendig, wenn man voraussetze,
 daß ein Abverkauf, der nicht mehr als "/,, des
Grundstücks betrage, so angesehen werden solle, als beeinträchtige
 er die Selbständigkeit nicht. Wenn das der
Sinn des Antrages sei, dann könne der Begriff vorher
glatt gestrichen werden. Wenn er aber aufrecht erhalten
werde, so sei die Rechtsfolge die, daß auch bei denjenigen
Abverkäufen, die nur den zehnten Teil der Fläche des
Grundstücks ausmachten, noch immer geprüft werden
müsse, ob nicht die Selbständigkeit des Grundstücks gefährdet
 werde. Es könne ja das Stück herausgeschnitten
werden, das das Herz des ganzen Wirtschaftsbetriebes
sei, so daß die selbständige Fortführung des Wirtschaftsbetriebes
 unmöglich gemacht wäre. Das könne weder
der Strafrichter noch der Grundbuchrichter noch der Verkäufer
 vrüfen. Insofern overiere der Antraa 19 entweder
            
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