Full text: Grundteilungsgesetz

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unparteiischen Stelle entscheiden zu lassen, ob die Voraus- 
setzungen vorlägen, unter denen das öffentliche Interesse 
die Entstehung des Vorkaufsrechts rechtfertige. 
Um die Betroffenen sicherzustellen, komme es darauf 
an, die entscheidende Behörde so zu konstruieren, daß auch 
in den beteiligten Kreisen volles Vertrauen sowohl zu 
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sein, die von den geeigneten Organen der Selbstverwaltung 
gewählt würden. Aus dem alten deutschen Grundsay des 
jucicium parium heraus sei es auch notwendig, daß, wenn 
es sich um Grundbesitz handele, Sachverständige aus den 
Kreisen der Grundbesitzer mitwirkten. 
Die Antragsteller hielten es aber nicht für richtig, 
dieses Vorkaufsrecht anderen, auch gemeinnützigen Ge- 
sellschaften zu übertragen, und deckten sich in dieser Hinsicht 
mit Antrag 37 zu 2, den Abs. 2 zu streichen. Deren 
Interessen würden völlig gedeckt werden, wenn dem Staat 
das Recht gegeben werde, sein Vorkaufsrecht auch „zugunsten“ 
solcher gL'keintähiger und ähnlicher Unternehmungen 
auszuüben. 
Dem Antrag 37 zu 1, die Mindestgrenze von 10 auf 
5 ha herabzuseßzen, werde man grundsätzllich zustimmen 
können; aber er schließe sehr erhebliche praktische Bedenken 
in sich. Aber auch unter dieser Voraussezung werde man 
dem Staate nicht überall zumuten können, im Vorkaufsrecht 
das Eigentum derjenigen bäuerlichen Besitzungen zu er- 
werben, die von Industriellen, von Großgrundbesitzern, 
von Fabriken usw aufgesogen werden sollten. Diese 
finanzielle Belastung würde der Staat nicht tragen können, 
und es würde auch die Schwierigkeit entstehen, daß der 
Staat Bauerngüter in seinem Eigentum haben würde, 
mit denen er nichts anzufangen wüßte, deren Verleihung 
zu vollem Eigentum, worauf es ankomme, mit großen 
Schwierigkeiten verbunden ssein würde. Es empfehle sich 
daher, neben dem Vorkaufsrecht auch noch ein Einspruchs- 
recht des Staates zu gewähren, aber nicht überall, sondern 
nur in denjenigen Landesteilen, in denen die Aufsaugung 
von Bauernschaften einen für die richtige Grundverteilung 
nachgerade gefährlichen Charakter anzunehmen drohe. Es 
sei den Antragstellern nicht möglich, diese Landesteile in 
dem Vorschlage selbst fest zu bezeichnen, weil, wie auch 
aus dem Bericht der Unterkommission hervorgehe, die 
Statistik nicht ausreiche, um ein sicheres Urteil darüber 
zu gewähren. Für die lokale Umgrenzung dieses Bereiches 
fehle es noch an sicheren Unterlagen. Es bleibe daher 
nur der Notbehelf übrig, den Weg der Königlichen Ver- 
ordnung zu beschreiten und den König durch den Provinzial- 
landtag beraten zu lassen. 
Ein solches Einspruchsrecht würde aber da zu einer 
großen Härte führen, wo aus gewichtigen wirtschaftlichen 
Gründen der betreffende Bauer sein Grundstück verkaufen 
wolle. Deshalb hätten seine Freunde in Aussicht genommen, 
daß in allen diesen Fällen der Bauer von dem Staat 
verlangen könne, daß er von dem ihm eingeräumten 
Vorkaufsrecht auch wirklich Gebrauch mache, so daß der 
Bauer verkaufen könne, nur nicht an den Großgrundbesitzer, 
der ihn aufsauge, sondern an den Staat. Daß auch in 
diesem Falle eine Beschwerdeinstanz gegeben sein müsse, 
liege auf der Hand. Sie werde zweckmäßig ebenso zu 
konstruieren sein wie die gegen den Mißbrauch des Vor- 
kaufsrechts. 
Ein weiterer, der neunte Redner begzgeichnete 
das Vorkaufsrecht als eine der einschneidendsten Maß- 
nahmen seit der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung. 
Die Staatsregierung wolle durch das Vorkaufsrecht er- 
reichen, daß ihr ein genügender Landborrat zu Gebote 
stehe, aus dem sie eine weitgehende Auswahl geeigneten 
Landes treffen könne. Sie wolle andererseits aber auch
	        
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