Full text : Grundteilungsgesetz

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unparteiischen Stelle entscheiden zu lassen, ob die Voraussetzungen
 vorlägen, unter denen das öffentliche Interesse
die Entstehung des Vorkaufsrechts rechtfertige.
Um die Betroffenen sicherzustellen, komme es darauf
an, die entscheidende Behörde so zu konstruieren, daß auch
in den beteiligten Kreisen volles Vertrauen sowohl zu
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sein, die von den geeigneten Organen der Selbstverwaltung
gewählt würden. Aus dem alten deutschen Grundsay des
jucicium parium heraus sei es auch notwendig, daß, wenn
es sich um Grundbesitz handele, Sachverständige aus den
Kreisen der Grundbesitzer mitwirkten.
Die Antragsteller hielten es aber nicht für richtig,
dieses Vorkaufsrecht anderen, auch gemeinnützigen Gesellschaften
 zu übertragen, und deckten sich in dieser Hinsicht
mit Antrag 37 zu 2, den Abs. 2 zu streichen. Deren
Interessen würden völlig gedeckt werden, wenn dem Staat
das Recht gegeben werde, sein Vorkaufsrecht auch „zugunsten“
solcher gL'keintähiger und ähnlicher Unternehmungen
auszuüben.
Dem Antrag 37 zu 1, die Mindestgrenze von 10 auf
5 ha herabzuseßzen, werde man grundsätzllich zustimmen
können; aber er schließe sehr erhebliche praktische Bedenken
in sich. Aber auch unter dieser Voraussezung werde man
dem Staate nicht überall zumuten können, im Vorkaufsrecht
das Eigentum derjenigen bäuerlichen Besitzungen zu erwerben,
 die von Industriellen, von Großgrundbesitzern,
von Fabriken usw aufgesogen werden sollten. Diese
finanzielle Belastung würde der Staat nicht tragen können,
und es würde auch die Schwierigkeit entstehen, daß der
Staat Bauerngüter in seinem Eigentum haben würde,
mit denen er nichts anzufangen wüßte, deren Verleihung
zu vollem Eigentum, worauf es ankomme, mit großen
Schwierigkeiten verbunden ssein würde. Es empfehle sich
daher, neben dem Vorkaufsrecht auch noch ein Einspruchsrecht
 des Staates zu gewähren, aber nicht überall, sondern
nur in denjenigen Landesteilen, in denen die Aufsaugung
von Bauernschaften einen für die richtige Grundverteilung
nachgerade gefährlichen Charakter anzunehmen drohe. Es
sei den Antragstellern nicht möglich, diese Landesteile in
dem Vorschlage selbst fest zu bezeichnen, weil, wie auch
aus dem Bericht der Unterkommission hervorgehe, die
Statistik nicht ausreiche, um ein sicheres Urteil darüber
zu gewähren. Für die lokale Umgrenzung dieses Bereiches
fehle es noch an sicheren Unterlagen. Es bleibe daher
nur der Notbehelf übrig, den Weg der Königlichen Verordnung
 zu beschreiten und den König durch den Provinziallandtag
 beraten zu lassen.
Ein solches Einspruchsrecht würde aber da zu einer
großen Härte führen, wo aus gewichtigen wirtschaftlichen
Gründen der betreffende Bauer sein Grundstück verkaufen
wolle. Deshalb hätten seine Freunde in Aussicht genommen,
daß in allen diesen Fällen der Bauer von dem Staat
verlangen könne, daß er von dem ihm eingeräumten
Vorkaufsrecht auch wirklich Gebrauch mache, so daß der
Bauer verkaufen könne, nur nicht an den Großgrundbesitzer,
der ihn aufsauge, sondern an den Staat. Daß auch in
diesem Falle eine Beschwerdeinstanz gegeben sein müsse,
liege auf der Hand. Sie werde zweckmäßig ebenso zu
konstruieren sein wie die gegen den Mißbrauch des Vorkaufsrechts.

Ein weiterer, der neunte Redner begzgeichnete
das Vorkaufsrecht als eine der einschneidendsten Maßnahmen
 seit der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung.
Die Staatsregierung wolle durch das Vorkaufsrecht erreichen,
 daß ihr ein genügender Landborrat zu Gebote
stehe, aus dem sie eine weitgehende Auswahl geeigneten
Landes treffen könne. Sie wolle andererseits aber auch
            
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