Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
zu verstehen sei, daß er die Begründung von Veräußerungsbeschränkungen
 unabhängig davon zulasse, ob sie mittelbar
oder unmittelbar die Veräußerung beschränkten. Daß eine
mittelbare Einschränkung der Veräußerung vorliege, wenn
dem Vermittler seine Tätigkeit erschwert werde. unterliege
keinem Aweifel.
Der fünste Redner der Kommilssion er;
kannte nicht an, daß die Frage der Einführung eines gesetzlichen
 Vorkaufsrechts öffentlich-rechtlicher Natur sei. Es
sei hier zwar aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten eingeführt,
 bleibe aber natürlich nach wie vor ein Privatrechtsverhältnis.
 Wenn sich. der erste Redner zum Beweise für
seine Ansicht, daß jede Erwerbsbeschränkung öffentliches
Recht sei, auf einige Artikel des Einführungsgesetzes berufen
 habe, in denen solche Erwerbsbeschränkungen geregelt
seien, so beweise das am besten, daß auch diese Beschränkungen
 privatrechtlicher Natur seien; sonst könnten sie
gar nicht im Einführungsgesetß zum Bürgerlichen Gesetzbuch
geregelt worden sein, da dieses sich eben nur mit der Regelung
 des Privatrechts befaßt, freilich diese Regelung selbst
häufig auf öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten beruht.
Aber selbst wenn és richtig wäre, daß es sich hierbei
um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung handelte + was
ja allerdings für den ersten Abschnitt des Gesetzes zutreffe,
denn die Genehmigungspflicht des Staates sei zweifellos
eine Ausübung des Hoheitsrechtes und könne natürlich nur
als öffentlich-rechtliche Befugnis, nämlich, wie die Begründung
 zum Entwurf S. 17 zu §§ 5, 6 sagt, „als agrar- und
gewerbepoliz e ili ch e Maßnahme aufgefaßt werden —,
so sei in dem Bornhack'schen Aufsatz, der zunächst ausführt,
dasz nach der damaligen Rechtslage der Norddeutsche Bund
nicht befugt gewesen sei, nach der privatrechtlichen
Seite hin überhaupt Fragen des Grundbesitzrechts zu
regeln, sondern bis zur Änderung der Verfassung im Jahre
1873 dies lediglich eine Befugnis der Einzelstaaten gewesen
sei, ausdrücklich hervorgehoben: nach der öffentlich-rechtlichen
Seite fehle dem Reiche auch heute noch überhaupt die Befugnis
 jeder Regelung.
Der erste Kommisssionsredner erwiderte, der
Vorredner stehe mit seiner Ansicht, daß dem Reiche die
Befugnis zur Emanation von Gesetzen auf öffentlich-rechtlichem
 Gebiete nicht zustehe, allein. Alle Juristen seien
darüber einig, daß das Reich auf dem Gebiete der Gesetzgebung
 vollständig unbeschränkt sei. also seine im Artikel 4
der Reichsverfassung festzustellende Zuständigkeit jederzeit
erweitern könne.
b) Wirtschaftliche Fragen
Hierbei standen zur Debatte Antrag 10 und 11 sowie
1 Petitionen. Die Anträge lauten:
Antrag 10:
1. im § 1 Abs. 1 zu streichen die Worte „des Regierungspräsidenten";

2. folgenden § 1 a einzuschalten:
(1) über die Genehmigung beschließt der Kreisausschuß,
 in kreisfreien Städten der Gemeindevorstand,
 in der Provinz Vosen die Ansiedlungskommission.

(2) fe Beschluß der Ansiedlungskommission ist
endgültig.
g Im übrigen ist gegen die Versagung der Genehmiqung
 innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
 an den Landeskulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz aus
dem Präsidenten des Landeskulturamts oder seinem
Stellvertreter und vier von der Landwirtschaftskammer
 der Nrovinz auf sechs Jahre gewählten

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