Mitgliedern. Von diesen muß eines ein Großqrundbesitzer,
eines ein Bauerngutsbesiter sein. Als
Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich anderer Regelung
durch die Landwirtschaftskammer ein Grundbesitz
von mindestens 100 ha Größe.
(4) In Westpreußen tritt an Stelle des Präsidenten
des Landeskulturamts der Präsident der
Ansiedlungskommission, in den anderen Provinzen,
in denen Landeskulturämter noch nicht bestehen,
der Präsident der Generalkommisssion, sofern diese
ihren Sitß in der Provinz hat, sonsst der Oberpräsident.
(5) Der Beschluß des Landeskulturrats ist endqültig.
Antrag 11:
1. im § 1 des Abs. 1 das Wort „Regierungspräsidenten“
zu ersetßen durch „Bezirksausschusses“ ;
2. an die Stelle des § 5 folgende Paragraphen zu setzen:
§ 5
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Landrat
zu stellen. Die zu seiner Beurteilung erforderlichen
Unterlagen sind beizufügen.
(2) Der Landrat ordnet die nötigen Ermittlungen
an und legt die Vorlagen dem zuständigen
Spezialkommissar mit dem Ersuchen um agutachtliche
Äußerung vor.
(3) Auf Verlangen des Landrats und des
Spezialkommissars sind der Grundstückshändler
(Grundstücksvermittler) und wer sonst an der Zerschlagung
beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen
Auskunft zu geben und alle in ihrem Besitze
befindlichen Urkunden vorzulegen, die für die Genehmigung
von Bedeutung sein können.
(4) Auch der Notar, der mit der Zerschlagung im
Zusammenhange stehende Rechtsvorgänge beurkundet
hat, hat Auskunft zu erteilen.
(5) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Landrat die Verhandlungen mit seiner gutachtlichen
Äußkerunag dem Bezirksausschusse vor.
§ 5 a
(1) Für die Verhandlungen des Bezirksausschusses
gilt §$ 5 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Bei der Beschlußfassung tritt dem Bezirksausschuß
ein Kommissar der zuständigen Generalkommission
(in den Provinzen Posen und Westpreußen
ein Kommissar der Königlichen Ansiedlungskommission)
hingu. Neben dem Kommissar
müssen bei der Beschlußfassung wenigstens
sechs Mitglieder mitwirken.
(3) Der Beschluß des Bezirksausschusses ist mit
Gründen zu versehen, wenn die Genehmigung nichl
dem Anltrage gemäß erteilt wird.
(4) Gegen den Beschluß, durch den die Genehmigung
versagt wird, findet innerhalb zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den
Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten statt.
§ 5b
Anträge auf Genehmigung sind schleunig zu
behandeln.
Der Landwirtschafisminister wiederholte eine
Bemerkung aus der ersten Beratung, betreffend das
baherische Güterzertrümmerungsgeseß. Es stehe wohl außer
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