Nr 035 A
und der kleinen Gesellschaften werde mehr zu erreichen sein,
als bei einseitiger Förderung der großen provinziellen Gesellschaften.
2. Spezialdebatte über $F§ 22 bis 28
§ 21 a
Ein § 21a sollte eingeschoben werden gemäß
Antrag 70:
vor § 22 einzuschalten:
§ 21 a
Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Beförderung
der Errichtung von Rentengütern, vom
7. Juli 1891 (Geseßsamml. S. 279) erhält folgenden
Absatz 2:
In geeigneten Fällen kann ein zweites
Stundungsjahr gewährt werden. In diesem
Falle wird der Ausfall dadurch gedeckt, daß
der Betrag der ersstjährigen Rentenbankrente
am Schlusse der Tilgungsperiode gezahlt und
der Betrag der zweitjährigen Rente nach Maßgabe
des Absatzes 1 Satz 2 verrechnet wird.
Ein Antragsteller, der achte Redner, bemerkte
dazu, jezt werde nur ein Freijahr gewährt, und die
Rentenbankrente dieses Freijahres werde auf die ganze
Tilgungsperiode verrechnet. Der Antrag gehe dahin, die
erste Rentenbankrente an den Schluß der Periode zu
jhieten ns bezüglich der zweiten das jetzige Gesetz gelten
Der Berichterstatter wiederholte kurz seine
Ansicht dahin, daß es für die Anssiedler natürlich ein
enormer Vorteil wäre; dem stehe die finanzielle Belastung
gegenüber. die der Staat allein trage.
Von Kommäissions mitgliedern wurde
der Antrag wegen seiner vorsichtigen Fassung ,in geeigneten
Fällen“ für unbedenklich gehalten. Er wurde
befürwortet, weil er dem Rechnung trage, daß gleich im
ersten Jahre ein Unglücksfall eintreten könnte, und weil
her fitausielle Effekt für die Staatskasse nur sehr gering
Ein Vertreter der Finangverwaltung
führte aus, wie in anderen Fällen, so stehe auch hier
der finanzielle Effekt für die Staatskasse erst in zweiter
und dritter Linie. Die preußische Finanzverwaltung
halte die innere Kolonisation für eine so bedeutende
Staatsaufgabe, daß es darauf nicht ankommen könne.
Aber auch dieser Antrag gehe nach der schon kritisierten
humanitären Richtung, die Ansiedler immer weiter zu
erleichtern und es daher immer mehr möglich zu machen,
kapitalschwache Leute anzuseßzen. Darum sei der Antrag
auch gefährlich. Er könne natürlich in einzelnen Fällen
von Nuyen sein, wo melioriert werde; aber diese Fälle
seien so selten, daß es nicht erforderlich sei, deshalb das
Gesetß zu ändern.
Antrag 70 wurde angenommen.
§ 22
Hier lagen die Anträge 67 und 71 vor:
Antrag 67:
im $ 22 den neuzuschaffenden Abs. 3 des § 7 des
Geseßes vom 7. Juli 1891 im Eingang wie folgt
c. h.. Rentengütern mittleren Umfanges kann
die Sicherheit auch dann als vorhguden an-257