Object: Versicherung und Wirtschaft

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Kapitel 2. 
§ 4. 
Die Eventualleistung. 
1. Es gibt eine Reihe von Schriftstellern, welche die Even 
tualität ohne nähere Bezeichnung lassen und sie nur aus den 
Versicherungsfall beziehen. So nennt Stämet 21 ) die Ver 
sicherung „Übernahme einer Pflicht des Versicherers zur Zahlung 
von Geld (im Höchstbetrage des Risikos) beim Eintieften ge 
wisser, vom Willen des Beteiligten unabhängiger Ereignisse 
an den Versicherungsnehmer oder dessen Schützling gegen Ent 
gelt". 
Koch-Euldin^2) versteht unter Versicherung den „Ver 
trag zwischen zwei Parteien auf Grund welches die eine sich 
mit Inkrafttreten desselben zur Entrichtung eines einmaligen 
oder periodisch wiederkehrenden vereinbarten Entgeltes an die 
andere Partei verpflichtet, wogegen diese die einmalige oder in 
gewissen Zeitabschnitten wiederkehrende, in Geld oder Naturalien 
bestehende Leistung in dem im Vertrage bezeichneten Sinne und 
Umfange an erstere, beziehentlich an die von dieser oder durch 
das Gesetz begünstigten Personen übernimmt, sofern ein oder 
mehrere im Vertrage vorgesehene, an sich aber ungewisse und 
vom Willen der Parteien unabhängige Ereignisse eintreten" 
Endemann und Wallmann^) bezeichnen die Ver 
sicherung als einen Vertrag, durch welchen sich der Versicherer 
gegen Entgelt verpflichtet, im Falle eines gewissen, im Vertrage 
näher bestimmten Ereignisses eine bestimmte Summe oder den 
Ersatz des Schadens zu zahlen. Die Ungewißheit über 
den Versicherungsfall, mag sie sich auch nur auf 
S1 ) im Landbuch der Wirtschaftskunde Deutschlands (Leipzig 1904, 
Bd. 4). 
’ 2 ) Definition des Begriffs „Versicherung" (Ehrenzweigs Assekuranz- 
Jahrbuch, Wien 1908) S. 93. 
Endemann, Das Wesen des Verstcherungsgeschäfts (Zeitschr. 
f. d. g. Landelsrecht, Stuttgart 1866—67, Bd. IX, S. 552 f., Bd. X, 
S. 278f.); Wallmann a. a. O. Bd. XXXVII, S. 1514.
	        
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