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sich der Versichertenbeitrag auf zwei und der Arbeitgeber-
beitrag auf drei Fünftel.
In Grossbritannien und in Norwegen treten zu den
Versicherten- und Arbeitgeberbeiträgen fortlaufende Zu-
schüsse aus Öffentlichen Mitteln. In Grossbritannien
beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag und der Beitrag des
männlichen Versicherten auf 41%d., jener eines weib-
lichen Versicherten auf 4d. wöchentlich, wozu der Staat
einen jährlichen Zuschuss im Ausmasse von einem Sie-
bentel des gesamten Aufwandes der Kranken- und Inva-
lidenversicherung für männliche Versicherte und von
einem Fünftel für weibliche Versicherte leistet. In Nor-
wegen tragen die Versicherten $/,, die Arbeitgeber 1/,,,
der Staat ?2/,, und die Gemeinde !/,„ der Beitragslast ;
der Arbeitgeberanteil stellt hauptsächlich die Kosten der
Heilfürsorge für Unfallverletzte während der ersten zehn
dem Unfall folgenden Tage dar.
In den freiwilligen. Krankenversicherungssystemen ha-
ben die Beiträge der Versicherten den gesamten Aufwand
zu decken, sofern sich nicht der Staat oder andere Gebiets-
körperschaften zu Zuschüssen verstehen. Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln werden in Belgien, Dänemark, Frank-
reich, in Schweden und in der Schweiz geleistet. In der
Schweiz zahlt der Bund den Kassen, auf das Mitglied und
auf das Jahr berechnet, einen je nach Geschlecht und dem
Mass der Sach- und Geldleistungen abgestuften‘ festen
Beitrag. In Dänemark und Schweden wird aus öffent-
lichen Mitteln für jedes Mitglied ein fester Staatsbeitrag
gewährt, wobei in Dänemark ein Viertel der Ausgaben
für Heilbehandlung, Hauspflege, Arzneien und Unter-
bringung in Genesungsheimen und in Schweden ein Viertel
des gesamten Aufwandes an Geld- und Sachleistungen
den Krankenkassen rückersetzt wird. In Belgien erhält
jeder Hilfsverein auf Gegenseitigkeit einen nach der Zahl
und dem Alter der Versicherten bemessenen Staats-
zuschuss, wozu noch besondere Zuschüsse hinzukommen,