§ 5. Wenn derjenige, der Anspruch auf Befreiung hat, es yer-
langt, sendet der Inspektor die Genehmigung zur freien Einfuhr an
die Beamten des Beschaupostens oder an den Einnehmer der Dienst-
stelle, wo die Waren abgefertigt werden sollen. Diese Beamten
handeln damit, wie es im letzten Absat des § 3 dieser Anweisung
vorgeschrieben ist.
Hÿ 6. Die Beamten, die die Beschau bei Waren vornehmen, für
die eine Genehmigung zur freien Einfuhr, wie solche im Artikel 3
der Verordnung erwähnt ist, vorgelegt wird, seßzen in das Doppel
des Fracht- oder Begleitverzeichnisses hinter den betreffenden Posten
eine Bescheinigung, daß die Waren mit Genehmigung gemäß Artikel 3
der Verordnung freigegeben sind.
Bei der Einfuhr von Waren auf einen Begleitschein oder mit
der Paketpost sezen sie diese Bescheinigung auf den Begleitschein oder
auf die Zollinhaltserklärung.
§ 7. Für Waren, die aus einer Niederlage, oder bei der Ver-
brauchssteuer unterliegenden Waren, die aus einer Branntweinbrennerei,
einem Lager mit laufender oder verlängerbarer Stundung [bergplaats
van doorloopend of verlenghaar krediet, fortlaufendem Konto,
Kreditlager] oder einer Tabakfabrik an eine der in Artikel 19, Buch-
stabe b, des Tarifgeseßes genannten Personen abgeliefert werden
müssen, wird die Genehmigung zur freien Einfuhr in der durch § 3
dieser Anweisung bestimmten Weise erteilt. Die Waren werden mit
Begleitschein oder Beförderungsschein nach der Gesandtschaft oder dem
Konsulat befördert. ;
§ 8. Die Bestimmungen der Verordnung finden ebenfalls An-
wendung auf die Richter, den Gerichtsschreiber und die weiteren Be-
amten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in s-Gravenkage,
soweit sie Fremde sind und im übrigen innerhalb des Reichs kein
Gewerbe oder Handwerk ausüben.
Der Vorsitzende, die Richter und der Gerichtsschreiber des Ge-
richtshofs sollen selbst Anträge auf Befreiung stellen können, während
hinsichtlich der Waren, die für die weiteren Beamten des Gerichtshofs
bestimmt sind, die Anträge durch den Vorsitzenden oder den Gerichts-
schreiber unterzeichnet werden müssen.
§ 9. Den Inspektoren soll eine Ausstellung der Konsulate zu-
gesandt werden, die ihren Sitz in ihrem Dienstbereich haben, und die
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Anspruch auf Befreiung für
Kanzleibedarf geltend machen können.
Die Genehmigung zur freien Einfuhr von Kanzleibedarf wird
durch eine Zustimmung [bij wijze van fiat] erteilt, die auf den
Antrag zu setzen ist, unter der Bedingung, daß sich bei der Beschau
ergibt, daß die Waren in Kanzleibedarf bestehen, der dem betreffenden
Konsul von seiner Regierung zugesandt wird.
Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß zu
den in Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes erwähnten Waren
außer den durch eine fremde Regierung an ihre hierzulande ansässige
Gesandtschaft zugesandten Kanzleibedarf auch Möbel gehören, die fremde
Regierungen zur Einrichtung oder Ausstattung ihrer hierzulande an-
sässigen Gesandtschafts- oder Konsulatsgebäude dem betreffenden Ge-
sandten oder Konsul zusenden, während die in Artikel 19, Buchstabe e,
jenes Gesezes erwähnte Befreiung auch auf Konsulate Anwendung
findet, deren Vorstand die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 10. Wenn sich für die Beamten bei der Beschau aus vorgelegten
Belegen oder anderweit ergibt, daß die Waren in der Tat von der
ausländischen Regierung an den betreffenden Konsul abgesandt sind,
so kann es mit einer summarischen [globale] Beschau sein Bewenden
haben.
Als Kanzleibedarf im Sinne des Artikel 19, Buchstabe e, des
Gesetzes können im allgemeinen Wappensschilder, Flaggen, Siegel,
Verzeichnisse und andrer Gesschäftszimmerbedarf sowie Geschäftszimmer:
möbel betrachtet werden, soweit diese alle durch die ausländische
Regierung oder in deren Auftrag ihrem betreffenden Konsul zugesandt
werden.
Bei Zweifel darüber, ob die eingeführten Waren ganz oder teil-
weise als freigestellter Kanzleibedarf angesehen werden können, sucht
der Inspektor darüber telegraphisch oder telephonisch um Aufklärungen
bei der Abteilung Einfuhrzölle des Departements nach.
Für gleichlautende Abschrift
der Generalsekretär [Name].
Eiufuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl.
Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Gewährung der Be-
freiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder
damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1995).
Mit Bezugnahme auf Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember
1910 (Staatsblad Nr. 377), betreffend Bestimmungen über die Be:
lastung von Holzgeist mit Abgaben1).
Artikel 1. Befreiung vom Einfuhrzoll wird gewährt für Holz-
geist, für alle daraus hergestellten oder damit vermischten Flüssigkeiten
und für alle festen Stoffe, die Holzgeist enthalten:
a. die dazu bestimmt sind, als Mischmittel für andre Waren zu
dienen, für die Befreiung von der Verbrauchssteuer oder vom
Einfuhrzoll besteht ;
b. die als Hilfsmittel bei Arbeiten in Fabriken oder Verkaufs-
geschäften benötigt werden;
die in Fabriken oder Verkaufsgeschäften benötigt werden, in
denen der Holzgeist eine solche Bearbeitung erfährt, daß er
; aus dem dabei erlangten Erzeugnis nicht mehr auszuscheiden ist.
Die Vorsichtsmaßregeln, die zur Abwehr von Mißbrauch der
unter a erwähnten Befreiung nötig sind, werden durch Unsren Finanz-
ministers festgesetzt.
In Ansehung der unter b und e erwähnten Befreiung finden die
in den Artikeln 16 bis einschließlich 20 Unsrer Verordnung vom
23. März 1925 (Staatsblad Nr. 103) ?) enthaltenen Bestimmungen,
oder die Bestimmungen, die in besonderen Fällen durch Unsren Finanz-
minister festgesetzt werden sollen, Anwendung, mit der Maßgabe, daß
die unter e genannte Befreiung unter Abweichung von Artikel 16 der
genannten Verordnung auch gewährt wird, wenn die Waren, für die
die Befreiung verlangt wird, nicht als Hilfsmittel, sondern als Grund-
stoff Verwendung finden.
Artikel 2. Artikel 39 Unsrer Verordnung, vom 30. November
1908 (Staatsblad Nr. 346)3) bleibt auch fernerhin in Kraft, und zwar
allein für Firnisse und dergleichen nicht zum inneren Gebrauch be-
stimmte Flüssigkeiten, die im Ausland nicht mit Holzgeist hergestellt sind.
Die gegenwärtige Verordnung hat keine Veränderung in der
Gültigkeit bestehender Hollbefreiungen und Genehmigungen zur Folge.
Artikel 3. Unsere Verordnung vom 18. Juni 1915 (Staatsblad
Nr. 276) ist aufgehoben).
[2. Absaß: Schlußformell].
C
11 Hand. Arch. 1911 1 S. 370.
?) Ebenda 1925 S. 2030 ~ siehe vorstehend S. 98
3) Ebenda 1909 I S. 722.
Ê) Ebenda 1915 I S. 829.
1 IC
)
17