Full text: Niederlande

§ 5. Wenn derjenige, der Anspruch auf Befreiung hat, es yer- 
langt, sendet der Inspektor die Genehmigung zur freien Einfuhr an 
die Beamten des Beschaupostens oder an den Einnehmer der Dienst- 
stelle, wo die Waren abgefertigt werden sollen. Diese Beamten 
handeln damit, wie es im letzten Absat des § 3 dieser Anweisung 
vorgeschrieben ist. 
Hÿ 6. Die Beamten, die die Beschau bei Waren vornehmen, für 
die eine Genehmigung zur freien Einfuhr, wie solche im Artikel 3 
der Verordnung erwähnt ist, vorgelegt wird, seßzen in das Doppel 
des Fracht- oder Begleitverzeichnisses hinter den betreffenden Posten 
eine Bescheinigung, daß die Waren mit Genehmigung gemäß Artikel 3 
der Verordnung freigegeben sind. 
Bei der Einfuhr von Waren auf einen Begleitschein oder mit 
der Paketpost sezen sie diese Bescheinigung auf den Begleitschein oder 
auf die Zollinhaltserklärung. 
§ 7. Für Waren, die aus einer Niederlage, oder bei der Ver- 
brauchssteuer unterliegenden Waren, die aus einer Branntweinbrennerei, 
einem Lager mit laufender oder verlängerbarer Stundung [bergplaats 
van doorloopend of verlenghaar krediet, fortlaufendem Konto, 
Kreditlager] oder einer Tabakfabrik an eine der in Artikel 19, Buch- 
stabe b, des Tarifgeseßes genannten Personen abgeliefert werden 
müssen, wird die Genehmigung zur freien Einfuhr in der durch § 3 
dieser Anweisung bestimmten Weise erteilt. Die Waren werden mit 
Begleitschein oder Beförderungsschein nach der Gesandtschaft oder dem 
Konsulat befördert. ; 
§ 8. Die Bestimmungen der Verordnung finden ebenfalls An- 
wendung auf die Richter, den Gerichtsschreiber und die weiteren Be- 
amten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in s-Gravenkage, 
soweit sie Fremde sind und im übrigen innerhalb des Reichs kein 
Gewerbe oder Handwerk ausüben. 
Der Vorsitzende, die Richter und der Gerichtsschreiber des Ge- 
richtshofs sollen selbst Anträge auf Befreiung stellen können, während 
hinsichtlich der Waren, die für die weiteren Beamten des Gerichtshofs 
bestimmt sind, die Anträge durch den Vorsitzenden oder den Gerichts- 
schreiber unterzeichnet werden müssen. 
§ 9. Den Inspektoren soll eine Ausstellung der Konsulate zu- 
gesandt werden, die ihren Sitz in ihrem Dienstbereich haben, und die 
unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Anspruch auf Befreiung für 
Kanzleibedarf geltend machen können. 
Die Genehmigung zur freien Einfuhr von Kanzleibedarf wird 
durch eine Zustimmung [bij wijze van fiat] erteilt, die auf den 
Antrag zu setzen ist, unter der Bedingung, daß sich bei der Beschau 
ergibt, daß die Waren in Kanzleibedarf bestehen, der dem betreffenden 
Konsul von seiner Regierung zugesandt wird. 
Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß zu 
den in Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes erwähnten Waren 
außer den durch eine fremde Regierung an ihre hierzulande ansässige 
Gesandtschaft zugesandten Kanzleibedarf auch Möbel gehören, die fremde 
Regierungen zur Einrichtung oder Ausstattung ihrer hierzulande an- 
sässigen Gesandtschafts- oder Konsulatsgebäude dem betreffenden Ge- 
sandten oder Konsul zusenden, während die in Artikel 19, Buchstabe e, 
jenes Gesezes erwähnte Befreiung auch auf Konsulate Anwendung 
findet, deren Vorstand die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. 
§ 10. Wenn sich für die Beamten bei der Beschau aus vorgelegten 
Belegen oder anderweit ergibt, daß die Waren in der Tat von der 
ausländischen Regierung an den betreffenden Konsul abgesandt sind, 
so kann es mit einer summarischen [globale] Beschau sein Bewenden 
haben. 
Als Kanzleibedarf im Sinne des Artikel 19, Buchstabe e, des 
Gesetzes können im allgemeinen Wappensschilder, Flaggen, Siegel, 
Verzeichnisse und andrer Gesschäftszimmerbedarf sowie Geschäftszimmer: 
möbel betrachtet werden, soweit diese alle durch die ausländische 
Regierung oder in deren Auftrag ihrem betreffenden Konsul zugesandt 
werden. 
Bei Zweifel darüber, ob die eingeführten Waren ganz oder teil- 
weise als freigestellter Kanzleibedarf angesehen werden können, sucht 
der Inspektor darüber telegraphisch oder telephonisch um Aufklärungen 
bei der Abteilung Einfuhrzölle des Departements nach. 
Für gleichlautende Abschrift 
der Generalsekretär [Name]. 
Eiufuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. 
Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Gewährung der Be- 
freiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder 
damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1995). 
Mit Bezugnahme auf Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 
1910 (Staatsblad Nr. 377), betreffend Bestimmungen über die Be: 
lastung von Holzgeist mit Abgaben1). 
Artikel 1. Befreiung vom Einfuhrzoll wird gewährt für Holz- 
geist, für alle daraus hergestellten oder damit vermischten Flüssigkeiten 
und für alle festen Stoffe, die Holzgeist enthalten: 
a. die dazu bestimmt sind, als Mischmittel für andre Waren zu 
dienen, für die Befreiung von der Verbrauchssteuer oder vom 
Einfuhrzoll besteht ; 
b. die als Hilfsmittel bei Arbeiten in Fabriken oder Verkaufs- 
geschäften benötigt werden; 
die in Fabriken oder Verkaufsgeschäften benötigt werden, in 
denen der Holzgeist eine solche Bearbeitung erfährt, daß er 
; aus dem dabei erlangten Erzeugnis nicht mehr auszuscheiden ist. 
Die Vorsichtsmaßregeln, die zur Abwehr von Mißbrauch der 
unter a erwähnten Befreiung nötig sind, werden durch Unsren Finanz- 
ministers festgesetzt. 
In Ansehung der unter b und e erwähnten Befreiung finden die 
in den Artikeln 16 bis einschließlich 20 Unsrer Verordnung vom 
23. März 1925 (Staatsblad Nr. 103) ?) enthaltenen Bestimmungen, 
oder die Bestimmungen, die in besonderen Fällen durch Unsren Finanz- 
minister festgesetzt werden sollen, Anwendung, mit der Maßgabe, daß 
die unter e genannte Befreiung unter Abweichung von Artikel 16 der 
genannten Verordnung auch gewährt wird, wenn die Waren, für die 
die Befreiung verlangt wird, nicht als Hilfsmittel, sondern als Grund- 
stoff Verwendung finden. 
Artikel 2. Artikel 39 Unsrer Verordnung, vom 30. November 
1908 (Staatsblad Nr. 346)3) bleibt auch fernerhin in Kraft, und zwar 
allein für Firnisse und dergleichen nicht zum inneren Gebrauch be- 
stimmte Flüssigkeiten, die im Ausland nicht mit Holzgeist hergestellt sind. 
Die gegenwärtige Verordnung hat keine Veränderung in der 
Gültigkeit bestehender Hollbefreiungen und Genehmigungen zur Folge. 
Artikel 3. Unsere Verordnung vom 18. Juni 1915 (Staatsblad 
Nr. 276) ist aufgehoben). 
[2. Absaß: Schlußformell]. 
C 
11 Hand. Arch. 1911 1 S. 370. 
?) Ebenda 1925 S. 2030 ~ siehe vorstehend S. 98 
3) Ebenda 1909 I S. 722. 
Ê) Ebenda 1915 I S. 829. 
1 IC 
) 
17
	        
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