Full text : Niederlande

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B ez eichnung d er Waren

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11. Bei der Anwendung der Nr. 13 unter
III der Sonderbestimmungen sind als Malerleinwand
 alle vorgerichteten [präparierten ] oder
nicht vorgerichteten [präparierten] Gewebe und
Stoffe zu betrachten, die ausschließlich aus Substanzen
 hergestellt sind, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis pflanzlicher Art verhalten.
12. Teil 11) dieser Position ist nur auf
Gewebe und Stoffe anzuwenden:
a. bei denen Kette und Einschkag deutlich
wahrnehmbar sind, und bei denen sie
nicht, wie bei samt-, velour-, plüsch-, filz-,
velvet-, tripp- und astrachanartigen Stoffen
und wie bei moltonierten, gehechelten,
geteerten oder mit andren Subsianzen
bedeckten oder bekleideten Stoffen, auf
einer oder auf beiden Seiten ganz oder
teilweise dem Gessichte entzogen sind;
die weder ganz noch teilweise aus Gummioder
 Metalldraht oder aus Wolle, Haar,
Seide oder andren Erzeugnissen hergestellt
 sind, die sich bei Verbrennung
wie ein Erzeugnis tierischer Art verhalten,
und die keine gezwirnten Fäden enthalten;
von denen keine Einschlagfäden oder nicht
mehr als 1/10 der Kettfäden oder, wenn
dieses eine Zehntel [1/101 mehr als
14 Fäden beträgt, nicht mehr als 14 Kettfäden,
 im Stück oder im Faden ganz
oder teilweise gefärbt oder bedruckt sind;
die nicht durch Weben, Bedrucken oder
auf irgendeine andre Art und Weise mit
Blumen, Blättern, Tupfen, Rauten, Linien,
Streifen, Mustern oder Zeichnungen versehen
 sind, soweit dies nicht durch das
oben unter e erwähnte eine Zehntel [1/10]
Kettfäden oder durch die [daselbst erwähnten]
 14 Kettfäden hervoraeruken wird.

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1) So im Original; soll wohl 1 heißen.

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B ez e ichnung d er Waren

Sonderbestimmungen.
1. In Spazierstöcken verwahrte Meß- und
ztse sind gemäß Position 98 zu vert
 Die unter Nr. I dieser Position erwähnten
 Rollmaße, mit einem Meß- oder Maßband
[meet. of maatlint of en meet- of maat.
band] aus unedlem Metall, sind von dem
gets prigssr Position zu erhebenden Einfuhr-Messser

 und Messerschmiedearbeiten ....
Sonderbestimmungen.
1. Bei der Anwendung dieser Position sind
als Messer und Messerschmiedearbeiten nur zu
betrachten:
a. Klappmesser;
b. Rasiermesser und andre Puttisschmesser
und Rasiermesserklingen;
e. Tafel: und Küchenmesser (einschließlich
der VBohnenschneidemesserchen, Brot-[säge-]messer,
 Butter-, Käse-, Fisch-, Obst-,
Nachtisch-, Kuchenpfannen-, Austern- und
Vorlegemesser und ähnlicher Waren);
bei der Einfuhr mit einer angesetzten
ÿz sthste oder einem Stiel versehene
eile;
Hackmesser, Gartenmesser, Stechmesser,
Schabemesser, Schlächtermesser, Kochmesser,
 Gerbermesser, Böttcherreifenmesser
und andre Handwerksmesser, einschließlich
der chirurgischen Messer, die bei der Einfuhr
 mit einer angesetten Handhabe, einem
Handgriffe, Heft oder Stiel versehen sind
und bei denen, wie bei Tafel- und Vorlegemessern,
 der größte Teil einer oder
mehrerer Längsseiten der Klinge [Ilemmer
of lemmet] (der Metallteil des Messers,
der aus der Handhabe hervorragt) angeschärft
 oder mit einer Schneide versehen
ist, alles dies, auch wenn diese Gegenstände
 nach Fach- oder Sprachgebrauch
mit den Namen „Schneider“, „Stähle“,
nKratzer", „Schaber“ oder andren Namen
als Messer bezeichnet werden.
2. Sägen, mit Ausnahme von Brotsägemessern,
 und Hobel und Feilen gehören nicht
zu dieser Position.

3. Büchsen. und Blechdosenöffner und
Seifenraspeln und Seifenhobel sind gemäß
Position 56 zu verzollen; Radiermesser gemäß
Position 62; Zigarrenkisstenöffner gemäß Position
 103; Scheren, Scherenbacken und Messer
für Haarschneidemaschinen gemäß Position106;
mit einem Messer versehene Schneidebretter
und andre Schneidwerkzeuge, sowie Käse-,
Kohl- und Gurkenhobel und auf Halter befestigte
 Kohlmesser [Gemüseschneider] gemäß
Position 113; Bartscher-[Rasier-]apparate und
die dabei verwendeten Messserchen gemäß Position
 128; nicht zusammenklappbare oder einschiebbare
 Dolche [dolken, ponjaards] und
hhruiche Vaffentiser ! Klingen für blanke
en gemäß VNosition .

| iz: Zoll

Mert

§ v H
            
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