die Beschwerde an den Ueberwachungsausschuß zu, der
endgültig entscheidet.
Da die Kassen öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, ärzt-
liche Behandlung zu gewähren, die Aerzte aber keinem
Kurierzwang unterworfen sind, so wäre im Falle von
Aerztestreiks die Lage der Kassen eine sehr ungünstige.
§ 370, 8 372, Haben die Kassen alles getan, was man billigerweise von
$§$ 373 ihnen zur Befriedigung der Ansprüche der Aerzte ver-
langen kann, so sollen sie vom Oberversicherungsamt bei
einem Aenrztestreit ermächtigt werden können, statt
Krankenpflege eine Barleistung bis zu zwei Dritteln des
Durchschnittsbetrages des gesetlichen Krankengeldes zu
gewähren. Haben sie dagegen dieses billige Entgegen-
kommen nicht gezeigt, so soll, wenn die ärztliche Behand-
lung (namentlich bei Aerztestreiks) nicht zureicht, das
Oberverssicherungsamt anordnen können, daß die ärztliche
Behandlung auch noch durch andere Aerzte zu gewähren
Verordng.üb. ist. Für folgende Sonderfälle, wo die Kasse kein Ver-
Krankenhilfe sc<ulden an der Gefährdung der ärztlichen Versorgung
b. d. Kranken- trifft: daß die bisher für die Kasse tätigen Aerzte oder
lgslenvom W. ein für die ausreichende Versorgung bei ihr unentbehr-
(R.G.BI.1 licher Teil von ihnen den mit der Kasse abgeschlossenen
1054) gs 6 f. Vertrag nicht innehalten, oder sich nach Ablauf oder Ab-
bruch des Vertrags weigern, die Behandlung, und zwar
unter den bisher geltenden Bedingungen so lange fort-
zusehßen, bis über die künftigen Bedingungen eine Eini-
gung erzielt oder ein endgültiger Schiedsspruch getroffen
worden isst, oder sich weigern, über die zukünftigen Be-
dingungen vor den zuständigen Schiedssstellen zu ver-
handeln, oder sich deren endgültigen Entscheidungen zu
unterwerfen, oder die ordnungsmäßige Zusammensetzung,
oder den rechtzeitigen Zusammentritt dieser Schiedsstellen
verhindern, sind nunmehr Sonderbestimmungen getroffen.
Hier kann ohne vorherige Ermächtigung des Oberversiche-
rungsamts die Kassse allgemein oder für bestimmte Teile
des Kassenbereichs beschließen, den Kassenmitgliedern und
ihren Familienangehörigen statt freier Krankenpflege und
statt der Sachleistungen der Wochenhilfe Barleistungen zu
gewähren. Macht in Fällen jener Art eine Kasse von
dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie als Barleistungen
anstelle der Sachleistung die nachgewiesenen Kosten bis zu
einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. Dieser richtet