Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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taten auf Kaiser Wilhelm I. erlassen wurde, waren nicht 
nur die Selbssthilfebestrebungen der Arbeiter auf politi- 
schem, sondern auch auf gewertschaftlichem, genossenschaft- 
lichem und kassenmäßigem Gebiet lahmgelegt. Wollte man 
aber auf dem Gebiete der sozialen Bewegung nicht bloß 
unterdrückend, sondern auch fördernd und aufbauend wir- 
ken, so kamen nur st a at l i < e Schutz- und Sicherungs- 
maßnahmen in Betracht. Ihren tiefgreifenden progamma- 
tischen Ausdruck fand diese Stimmung in der berühmten 
Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, dem Pro- 
gramm der deutschen Sozialversicherung. Hinter ihr stand 
Fürst Bismarck, der Kanzler des neuen Reichs. Ihn leitete 
dabei nicht zulezt auch die Idee, die Arbeiter mit dem 
Staat zu versöhnen, das neugeschaffene Reich in den Herzen 
der Menschen zu verankern und mit ihren nächstliegenden 
Interessen in unlösliche Verbindung zu bringen. Den 
Ankündigungen der Kaiserlichen Botschaft sollten bald 
Taten folgen. 
Schon im Frühjahr 1881 war dem Reichstag eine Un- 
fallversicherungsvorlage zugegangen, die als Versicherungs- 
träger eine zentrale Reichsanstalt und einen Reichszuschuß 
zu den Lasten der Versicherung vorsah. Sie scheiterte 
daran, daß die Reichstagsmehrheit die Reichsanstalt durch 
Landesversicherungsanstalten ersezen wollte und den 
Reichszuschuß strich, was die Reichsregierung jedoch ab- 
lehnte. Nicht besser ging es einem zweiten Entwurf im 
Jahre 1882, der wohl die zentrale Reichsanstalt durch 
berufsgenossenschaftlice Zusammenfassung der Unter- 
nehmer gleicher Berufsgattung erseßen wollte, aber am 
Reichszuschuß festhielt. Erst ein dritter Entwurf, der auch 
den Reichszuschuß fallen ließ, kam 1884 zum Ziel. Für ihn 
stimmten außer Zentrum und Konservativen auch die 
Nationalliberalen, um die Politik des Kanzlers zu stützen. 
Freisinnige und Sozialdemokraten lehnten den Entwurf 
ab. Mit der gleichen parlamentarischen Mehrheit war in- 
des schon im Jahr zuvor, 1883, ein Entwurf eines Kranken- 
versicherungsgessezes angenommen worden, der vom 
Reichszuschuß von vornherein absah und als Versiche- 
rungsträger in weitem Maß bereits bestehende Einrich- 
tungen heranzog. Die nächsten Jahre ~ 1885 bis 1887 — 
galten dann der Ausdehnung der Unfallversicherungs- 
gesegebung, die zunächst auf Gewerbebetriebe beschränkt
	        
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