da sie einfach den überwiegenden Einfluß der Versicherten
bei der Verwaltung der Krantenkassen, wie er vor der
Reichsversicherungsordnung bestand, wieder herstellte.
Es kam der Friede von Versailles und damit die Not
des deutschen Volkes, die auch an der deutschen Sozialversicherung
nicht spurlos vorbeiging. Das Sinken des
Geldwertes führte zu einer Revolutionierung aller Einkommensverhältnisse,
der auch die Sozialversicherung,
wollte sie noch ihren Zweck erfüllen, in immer steigendem
Maße Rechnung tragen mußte. Die ziffernmäßigen
Grenzen für Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung
und für die ganzen Leistungsgrundlagen mußten
den fortwährenden Einkommensverschiebungen angepaßt
werden. Das war verhältnismäßig einfach in der Kranken-
und in der Unfallversicherung, dagegen sehr schwer in
der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung, die
beide auf dem Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut waren.
Weiter galt es, die Kriegswochenhilfe für die Zeiten des
Friedens nutzbar zu machen und der ganzen unbemittelten
Bevölkerung zuzuführen. Daneben hat man aber auch versucht,
gewisse Erfahrungen in der Krankenversicherung
gesetzgeberisch zu verwerten, die Leistungen der Unfallversicherung
zu verbessern und zu erweitern, Angestellten- und
Invalidenversicherung völlig zu trennen und die erstere
auf neue Grundlagen zu stellen. Eine Schilderung des
Hin- und Hertastens in diesen Bestrebungen und eine
Aufführung des ganzen Gesstrüpps von Gesetzen und Verordnungen,
die zu diesen Zwecken erlassen wurden, würde
hier zu weit führen. Sie wäre auch für die Zeit vor 1924
überflüssig, da die bleibenden Aenderungen der Gesetzgebung
bis dahin in den beiden Neutextierungen und
Neuparagraphierungen der Reichsversicherungsordnung
und des Angestelltenversicherungsgeseßes ihren Niederschlag
gefunden hatten, im Angesstelltenversicherungsgesetz
in der Fasssung der Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers
vom 28. Mai 1924 (R. G. Bl. I 563) und in
der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
des Reichsarbeitsministers vom 15. Dezember
1924 (R. G. Bl. I 779). Da indes die Gesetzgebung
auch im Jahre 1925 in nicht unwesentlichen Teilen noch
fortgeschritten ist, seien außer diesen die wichtigsten Gesetze
und Verordnungen für die einzelnen Gebiete der Sozial-