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§ 2. Die Grundgedanken der deutschen Sozialversicherung.
1. Versicherung un d Versicherungszwang.
Unter den möglichen Systemen der Versorgung für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit hat sich die deutsche Gesetz-
gebung für die Ver s ich er ung entschieden. Die Zubil-
ligung von zivilrechtlichen Versorgungsansprüchen gegen
den Arbeitgeber nach Art der Haftpflichtgesezgebung hätte
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers versagt und den
Anlaß zu verbitternden Prozessen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gegeben. Die Einführung eines Spar-
zwanges der Arbeitnehmer hätte bei länger dauernder
Arbeitsunfähigkeit nicht die erforderlichen Summen er-
bracht. Es kam also nur die Versorgung in Form der Ver-
sicherung in Betracht. Dabei mußte aber die Versicherung
eine Zwangsverssicherung sein, da ohne den Zwang nur
ein Teil der Betroffenen von einer Versorgungsmöglich-
keit für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Gebrauch ge-
macht hätte. Eine freiwillige Versicherung kennt darum
unser Gesetz im wesentlichen nur zugunsten kleiner selb-
ständiger Existenzen.
Der Versicherungszwang ist dabei im Gesetz verschieden
ausgestaltet, weiter bei der Kranken- und der Unfallver-
sicherung, weniger weit bei der Invaliden- und Ange-
stelltenversicherung. In der Kranken- und in der Unfall-
versicherung bedeutet nämlich Verssicherungspflicht so viel
wie Versichertsein, d. h. der in ein Beschäftigungsverhältnis
eintretende, für versicherungspflichtig erklärte Arbeit-
nehmer hat Versorgungsansprüche, auch wenn sein Arbeit-
geber keine Meldung vollzogen hat, wenn für ihn nie Bei-
träge gezahlt sind, wenn er von seiner Anspruchsberechti-
gung nichts weiß oder wissen will. In der Invaliden- und
in der Angestelltenversicherung ist dagegen Versicherungs-
pflicht im Wortsinn zu fassen, d. h. eine Pflicht, sich zu ver-
sichern oder Beiträge in vorgeschriebener Weise zu leisten,
um gegebenenfalls Ansprüche zu erwerben.
2. Geg enstan.d der Versicherung.
. Unsere deutsche Sozialverssicherung ist in erster Linie
cine Versicherung für den Fall der Ar b eit s unf äh ig-
t e it. Sie findet statt für den Fall der Krantheit, der
Körperverlezung durch Betriebsunfälle, der Invalidität