Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

r A7. -. 
§ 2. Die Grundgedanken der deutschen Sozialversicherung. 
1. Versicherung un d Versicherungszwang. 
Unter den möglichen Systemen der Versorgung für den 
Fall der Arbeitsunfähigkeit hat sich die deutsche Gesetz- 
gebung für die Ver s ich er ung entschieden. Die Zubil- 
ligung von zivilrechtlichen Versorgungsansprüchen gegen 
den Arbeitgeber nach Art der Haftpflichtgesezgebung hätte 
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers versagt und den 
Anlaß zu verbitternden Prozessen zwischen Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer gegeben. Die Einführung eines Spar- 
zwanges der Arbeitnehmer hätte bei länger dauernder 
Arbeitsunfähigkeit nicht die erforderlichen Summen er- 
bracht. Es kam also nur die Versorgung in Form der Ver- 
sicherung in Betracht. Dabei mußte aber die Versicherung 
eine Zwangsverssicherung sein, da ohne den Zwang nur 
ein Teil der Betroffenen von einer Versorgungsmöglich- 
keit für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Gebrauch ge- 
macht hätte. Eine freiwillige Versicherung kennt darum 
unser Gesetz im wesentlichen nur zugunsten kleiner selb- 
ständiger Existenzen. 
Der Versicherungszwang ist dabei im Gesetz verschieden 
ausgestaltet, weiter bei der Kranken- und der Unfallver- 
sicherung, weniger weit bei der Invaliden- und Ange- 
stelltenversicherung. In der Kranken- und in der Unfall- 
versicherung bedeutet nämlich Verssicherungspflicht so viel 
wie Versichertsein, d. h. der in ein Beschäftigungsverhältnis 
eintretende, für versicherungspflichtig erklärte Arbeit- 
nehmer hat Versorgungsansprüche, auch wenn sein Arbeit- 
geber keine Meldung vollzogen hat, wenn für ihn nie Bei- 
träge gezahlt sind, wenn er von seiner Anspruchsberechti- 
gung nichts weiß oder wissen will. In der Invaliden- und 
in der Angestelltenversicherung ist dagegen Versicherungs- 
pflicht im Wortsinn zu fassen, d. h. eine Pflicht, sich zu ver- 
sichern oder Beiträge in vorgeschriebener Weise zu leisten, 
um gegebenenfalls Ansprüche zu erwerben. 
2. Geg enstan.d der Versicherung. 
. Unsere deutsche Sozialverssicherung ist in erster Linie 
cine Versicherung für den Fall der Ar b eit s unf äh ig- 
t e it. Sie findet statt für den Fall der Krantheit, der 
Körperverlezung durch Betriebsunfälle, der Invalidität
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.