organen (bei Kassenangestellten, wenn die erforderliche
Zweidrittelmehrheit bei ihrer Wahl nicht erzielt wird),
§ 82, 8 379 Anberaumung von Sitzungen, stellvertretende Vornahme
von Handlungen, zu deren Vornahme an sich die Kassen
berufen wären, die sie aber verweigern.
§ 377 Abs. 2 Gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist Be-
schwerde zulässig.
2. Streitv erfahren.
a). Streitigkeiten.
§ 1636, § 405 Sie werden vor allem entstehen über Leistungen der
Kasse, über Versicherungspflicht, Versicherungsberechti-
gung und Kasssenzugehörigkeit, über Beitragspflicht und
über die Berechnung und Anrechnung der vom Arbeit-
geber vorgeschossenen Beiträge auf den Lohn.
§ 1636, § 405 Dabei werden die Streitigkeiten über Leistungen der
Kasse im sogenannten Spruchverfahren, über die übrigen
angeführten Streitfragen im sogenannten Beschlußver-
fahren entschieden.
b) Spruchverfahren.
Im Spruchverfahren ist die Möglichkeit gegeben, drei
Instanzen anzurufen: erste Instanz ist das Versicherungs-
amt, zweite Instanz ist das Oberversicherungsamt, dritte
und letzte Instanz ist das Reichs- bezw. das Landes-
versicherungsamt.
Ein Streit entsteht erst, wenn Ansprüche auf
Leistungen gestellt, aber ganz oder teilweise von der Kasse
§ 1551 Abs.1 abgelehnt werden. Darum muß zunächst der Antrag auf
§ 1636 Leistungen bei der Kasse gestellt werden. Wird er abge-
lehnt, so muß beim Versicherungsamt geklagt werden (An-
§ 1637 trag auf Entscheidung gestellt werden). Zuständig ist das
Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur
§ 1638 Zeit des Antrages wohnt oder beschäftigt ist. Hat der
Versicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsort im In-
land oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter
inländischer Wohn- oder Besschäftigungsort maßgebend;
ist auch ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Be-
triebs maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist
oder zuletzt beschäftigt war.