Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

organen (bei Kassenangestellten, wenn die erforderliche 
Zweidrittelmehrheit bei ihrer Wahl nicht erzielt wird), 
§ 82, 8 379 Anberaumung von Sitzungen, stellvertretende Vornahme 
von Handlungen, zu deren Vornahme an sich die Kassen 
berufen wären, die sie aber verweigern. 
§ 377 Abs. 2 Gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist Be- 
schwerde zulässig. 
2. Streitv erfahren. 
a). Streitigkeiten. 
§ 1636, § 405 Sie werden vor allem entstehen über Leistungen der 
Kasse, über Versicherungspflicht, Versicherungsberechti- 
gung und Kasssenzugehörigkeit, über Beitragspflicht und 
über die Berechnung und Anrechnung der vom Arbeit- 
geber vorgeschossenen Beiträge auf den Lohn. 
§ 1636, § 405 Dabei werden die Streitigkeiten über Leistungen der 
Kasse im sogenannten Spruchverfahren, über die übrigen 
angeführten Streitfragen im sogenannten Beschlußver- 
fahren entschieden. 
b) Spruchverfahren. 
Im Spruchverfahren ist die Möglichkeit gegeben, drei 
Instanzen anzurufen: erste Instanz ist das Versicherungs- 
amt, zweite Instanz ist das Oberversicherungsamt, dritte 
und letzte Instanz ist das Reichs- bezw. das Landes- 
versicherungsamt. 
Ein Streit entsteht erst, wenn Ansprüche auf 
Leistungen gestellt, aber ganz oder teilweise von der Kasse 
§ 1551 Abs.1 abgelehnt werden. Darum muß zunächst der Antrag auf 
§ 1636 Leistungen bei der Kasse gestellt werden. Wird er abge- 
lehnt, so muß beim Versicherungsamt geklagt werden (An- 
§ 1637 trag auf Entscheidung gestellt werden). Zuständig ist das 
Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur 
§ 1638 Zeit des Antrages wohnt oder beschäftigt ist. Hat der 
Versicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsort im In- 
land oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter 
inländischer Wohn- oder Besschäftigungsort maßgebend; 
ist auch ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Be- 
triebs maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist 
oder zuletzt beschäftigt war.
	        
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