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Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung liegt g 1652
in den Händen des Vorsißzenden. Er kann vor der mündlichen
Verhandlung Beweis erheben, er kann Zeugen und
Sachverständige vernehmen, Gutachten von Aerzten und
amtliche Auskünfte jeder Art einholen, Augenschein einnehmen.
Zeugen und Sachverständige können beeidigt
werden. Dabei wird die Wahrheit von Amts wegen ermittelt
(Offizialbetrieb im Gegensatz zum Parteibetrieb
des Zivilprozesses).
Die Sache kann ohne mündliche Verhandlung durch g 1657
eine Vorentscheidung des Vorsitzenden, die auch erfolgen
kann, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, oder
in mündlicher Verhandlung entschieden werden. Doch g 1658
brauchen sich die Parteien bei der Vorentscheidung des
Vorsitenden nicht zu beruhigen; sie können binnen der
Frist von einem Monat seit ihrer Zustellung entweder
Antrag auf mündliche Verhandlung stellen oder Berufung
zum Oberversicherungsamt einlegen. Wird von beiden g 1659
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, sso findet mündliche
Verhandlung statt.
Die mündliche Verhandlung ist eine öffentliche, in der s 1660
ähnlich verhandelt wird wie im Zivilprozeß. Dabei ent- g 1661
scheidet entweder der Vorsitzende allein oder unter Mitwirkung
eines Arbeitgeber- und Versichertenvertreters
(Spruchausschuß). Ersteres ist der Fall in einfacher gelagerten
Fällen, d. h. wenn es sich nur handelt um lediglich
rechnerische Feststelung der Dauer und Höhe der
Krankenhilfe, Gewährung der Krankenhauspflege an
Stelle der Krankenhilfe, Sterbegeld, Leistungen, deren
Gesamtwert einen vom Reichsarbeitsminister festzusetzenden
Betrag nicht übersteigt, der derzeit nach der Verordnung
des Reichsarbeitsministers vom 5. Januar 1924
(R. G. Bl. I 24) auf 100 Reichsmark festgesetzt ist, letzteres
in den übrigen Fällen. Die Parteien können in der g 1662
mündlichen Verhandlung selbst erscheinen oder sich dort
vertreten lassen. Als Vertreter sind Rechtsanwälte, u. a. g 1663
auch Beamte von gemeinnützigen Rechtsauskunftstellen,
nicht dagegen Winktelkonsulenten zugelassen.
Der Spruchausschuß entscheidet nach Stimmenmehr- g1667
heit. Ist der Anspruch begründet, so werden zugleich
Beginn und Betrag der Leistung festgestellt. Ein Ver-