Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

J 660. ..... 
säumnisverfahren kennt der Verssicherungsprozeß nicht; 
auch beim Ausbleiben einer Partei oder beider Parteien 
§ 1669 wird nach Lage der Akten entschieden. Erscheint der An- 
tragsteller auf Anordnung des Vorsitzenden, so werden ihm 
auf Verlangen bare Auslagen und Zeitverlust vergütet; 
erscheint er von selbst, so können sie ihm vergütet werden. 
§ 1671 Das Urteil des Spruchausschusses wird öffentlich ver- 
kündet; es muß mit Gründen versehen sein. Eine Ge- 
bühr für die Tätigkeit des Versicherungsamtes wird nicht 
§ 1670 erhoben. Auch bessteht im Gegensatß zum Zivilprozeß 
teine allgemeine Pflicht der unterlegenen Partei, der ob- 
ssiegenden Partei die dieser entsstandenen Kosten zu er- 
seßzen. Doch kann der unterlegenen Partei im Urteil die 
§ 1671 Pflicht zur Kostenerstattung auferlegt werden. Das Ur- 
teil wird den Parteien zugestellt. 
§ 1675 Gegen das Urteil des Versicherungsamtes ist B e - 
§128 r uf un g an das Oberversicherungsamt zulässig. Die 
Berufung muß bei Vermeidung des Verlustes binnen der 
Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung 
§ 1660 des Verssicherungsamtes eingelegt werden. Ihre Ein- 
s 1679 legung hat beim Versicherungsamt zu geschehen. Für 
das Verfahren vor dem Oberversicherungsamt gelten die 
gleichen Vorschriften wie für das Verfahren vor dem 
Versicherungsamt. Auch hier gilt jetzt das Prinzip der 
Gebührenfreiheit. 
§ 1694 Endlich ist gegen das Urteil des Oberversicherungs- 
amtes R e visi o n zum Reichs- bezw. Landesversiche- 
rungsamt zulässig. Indessen ist dieses Rechtsmittel nach 
mannigfachen Richtungen beschränkt. Es ist ausgeschlossen 
in einfacher gelagerten Fällen, nämlich, wenn es sich han- 
delt um Fälle, wo nur die H ö h e des Kranken-, Haus- 
und Sterbegeldes strittig ist, bei Unterstützungsfällen, in 
denen der Kranke nicht oder weniger als 8 Wochen 
arbeitsunfähig war, bei Wochenhilfe, Familienhilfe, Ab- 
§ 1697 findung, Kosten des Verfahrens. Es kann weiter im 
wesentlichen nur auf Rechtsverleßzung, d. h. nur darauf 
gestütt werden, daß das angefochtene Urteil auf Nicht- 
anwendung bzw. unrichtiger Anwendung des bestehen- 
den Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren In- 
halt der Akten beruhe oder daß das Verfahren an wesent- 
lichen Mängeln leide.
	        
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