Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

J 660. .....
säumnisverfahren kennt der Verssicherungsprozeß nicht;
auch beim Ausbleiben einer Partei oder beider Parteien
§ 1669 wird nach Lage der Akten entschieden. Erscheint der Antragsteller
 auf Anordnung des Vorsitzenden, so werden ihm
auf Verlangen bare Auslagen und Zeitverlust vergütet;
erscheint er von selbst, so können sie ihm vergütet werden.
§ 1671 Das Urteil des Spruchausschusses wird öffentlich verkündet;
 es muß mit Gründen versehen sein. Eine Gebühr
 für die Tätigkeit des Versicherungsamtes wird nicht
§ 1670 erhoben. Auch bessteht im Gegensatß zum Zivilprozeß
teine allgemeine Pflicht der unterlegenen Partei, der obssiegenden
 Partei die dieser entsstandenen Kosten zu erseßzen.
 Doch kann der unterlegenen Partei im Urteil die
§ 1671 Pflicht zur Kostenerstattung auferlegt werden. Das Urteil
 wird den Parteien zugestellt.
§ 1675 Gegen das Urteil des Versicherungsamtes ist B e -
§128 r uf un g an das Oberversicherungsamt zulässig. Die
Berufung muß bei Vermeidung des Verlustes binnen der
Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung
§ 1660 des Verssicherungsamtes eingelegt werden. Ihre Eins
 1679 legung hat beim Versicherungsamt zu geschehen. Für
das Verfahren vor dem Oberversicherungsamt gelten die
gleichen Vorschriften wie für das Verfahren vor dem
Versicherungsamt. Auch hier gilt jetzt das Prinzip der
Gebührenfreiheit.
§ 1694 Endlich ist gegen das Urteil des Oberversicherungsamtes
 R e visi o n zum Reichs- bezw. Landesversicherungsamt
 zulässig. Indessen ist dieses Rechtsmittel nach
mannigfachen Richtungen beschränkt. Es ist ausgeschlossen
in einfacher gelagerten Fällen, nämlich, wenn es sich handelt
 um Fälle, wo nur die H ö h e des Kranken-, Hausund
 Sterbegeldes strittig ist, bei Unterstützungsfällen, in
denen der Kranke nicht oder weniger als 8 Wochen
arbeitsunfähig war, bei Wochenhilfe, Familienhilfe, Ab-§
 1697 findung, Kosten des Verfahrens. Es kann weiter im
wesentlichen nur auf Rechtsverleßzung, d. h. nur darauf
gestütt werden, daß das angefochtene Urteil auf Nichtanwendung
 bzw. unrichtiger Anwendung des bestehenden
 Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt
 der Akten beruhe oder daß das Verfahren an wesentlichen
 Mängeln leide.
            
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