Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

. 7T6-—-Zweck.
 Dabei ist die Gli e d er un g eine verschiedene, je
nachdem es sich um Gewerbe- oder landwirtschaftliche Unfallversicherung
 handelt. In der Gewerbeunfallversicherung
 geschieht die Gliederung nach Berufszweigen,
und zwar umfaßt eine Berufsgenosssenschaft entwedzr
sämtliche Betriebunternehmer des gleichen Berufszweiges
 im ganzen Reich, so die Knappschaftsberufsgenosssenschaft
 alle Bergwerksbessitzer, die Tabakberufsgenossenschaft
 alle Tabakindustriellen, die Seidenberufsgenossenschaft
 alle Seidenindustriellen, oder in einem bestimmten
 Teil des Reichs (so die Baugewerksberufs-§
 956 genosssenschaften). In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
 geschieht dagegen die Gliederung ohne Rücksicht
auf die spezielle Betriebsgattung (ob Landwirtschaft, ob
Forsstwirtschaft usw.) ausschließlich nach Landesteilen,
z. B. für jede preußische Provinz, für jeden bayerischen
Regierungsbezirk. Eine Ausnahme macht nur die Gärtnereiberufsgenossenschaft,
 die fast alle Gärtnereibetriebe
§ 1118 im Reich umfaßt. Im Bereich der Seeunfallversicherung
gibt es nur eine Berufsgenossenschaft, die Se e b er u f s -
g en ossenschaf t.
Derzeit haben wir im Reich noch 68 gewerbliche und
47 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.
§ 783, § 629, Die Zweiganstalten sind den Berufsgenossen-§
 1186 schaften der Berufszweige angegliedert, denen die versicherten
 Tätigkeiten angehören, â. B. die nichtgewerbsmäßigen
 Bauten den Baugewerksberufsgenossenschaften.
An Stelle der Zweigansstalten können aber auch Versicherungsgenossenschaften
 als selbständige Versicherungsträger
errichtet werden. Eine solche ist z. B. gebildet für Automobilbesizer
 und Reittierhalter.
§§ 624 ff., Staatliche, gemeindliche u s w. Ausfühsis
 zz.! pen ssete. te te gtseŸw. Fdomänen
 und Staatsforsten, für gemeindliche Bauarbeiten.
 Es gibt davon derzeit 414.
2. Beruf sgenossenschaften.
§§ 675 ff, ga) Für jede Berufsgenosssenschaft — ihre Bildung er-FF
 qr t i!. folgte seinerzeit durch den Bundesrat ~ muß eine Satzung
§§ 1142 ft. errichtet werden, die teils Muß-, teils Kannbestimmungen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.