. 7T6-—-Zweck.
Dabei ist die Gli e d er un g eine verschiedene, je
nachdem es sich um Gewerbe- oder landwirtschaftliche Unfallversicherung
handelt. In der Gewerbeunfallversicherung
geschieht die Gliederung nach Berufszweigen,
und zwar umfaßt eine Berufsgenosssenschaft entwedzr
sämtliche Betriebunternehmer des gleichen Berufszweiges
im ganzen Reich, so die Knappschaftsberufsgenosssenschaft
alle Bergwerksbessitzer, die Tabakberufsgenossenschaft
alle Tabakindustriellen, die Seidenberufsgenossenschaft
alle Seidenindustriellen, oder in einem bestimmten
Teil des Reichs (so die Baugewerksberufs-§
956 genosssenschaften). In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
geschieht dagegen die Gliederung ohne Rücksicht
auf die spezielle Betriebsgattung (ob Landwirtschaft, ob
Forsstwirtschaft usw.) ausschließlich nach Landesteilen,
z. B. für jede preußische Provinz, für jeden bayerischen
Regierungsbezirk. Eine Ausnahme macht nur die Gärtnereiberufsgenossenschaft,
die fast alle Gärtnereibetriebe
§ 1118 im Reich umfaßt. Im Bereich der Seeunfallversicherung
gibt es nur eine Berufsgenossenschaft, die Se e b er u f s -
g en ossenschaf t.
Derzeit haben wir im Reich noch 68 gewerbliche und
47 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.
§ 783, § 629, Die Zweiganstalten sind den Berufsgenossen-§
1186 schaften der Berufszweige angegliedert, denen die versicherten
Tätigkeiten angehören, â. B. die nichtgewerbsmäßigen
Bauten den Baugewerksberufsgenossenschaften.
An Stelle der Zweigansstalten können aber auch Versicherungsgenossenschaften
als selbständige Versicherungsträger
errichtet werden. Eine solche ist z. B. gebildet für Automobilbesizer
und Reittierhalter.
§§ 624 ff., Staatliche, gemeindliche u s w. Ausfühsis
zz.! pen ssete. te te gtseŸw. Fdomänen
und Staatsforsten, für gemeindliche Bauarbeiten.
Es gibt davon derzeit 414.
2. Beruf sgenossenschaften.
§§ 675 ff, ga) Für jede Berufsgenosssenschaft — ihre Bildung er-FF
qr t i!. folgte seinerzeit durch den Bundesrat ~ muß eine Satzung
§§ 1142 ft. errichtet werden, die teils Muß-, teils Kannbestimmungen