Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

D 78. — 
Vertrauensmänner als Verwaltungssstellen für kleinere 
§678, 81144 Bezirke. Die Genossenschaftsversammlung besteht im Be- 
reich der Gewerbe- und der Seeunfallversicherung ent- 
weder aus sämtlichen Mitgliedern oder aus Vertretern 
§ 976 von sJolchen, im Bereich der landwirtschaftlichen Unfall- 
§15 versicherung stets aus Vertretern; der Vorstand wird von 
der Genossenschaftsversammlung nach dem Prinzip der 
§ 13, 8 687, Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind nur Arbeitgeber. 
§975, 81146 In den Organen der Berufsgenossenschaften sind also nur 
die Arbeitgeber, nicht auch die Versicherten ver- 
§ 687 Abs. 1 treten; doch kann durch Satzungsbestimmung auch den Ver- 
§975, $1146 sicherten eine Vertretung im Vorstand eingeräumt werden. 
§1569 b An der Feststellung der Leistungen muß nunmehr min- 
destens ein Vertreter der Versicherten beteiligt werden. 
Das Nähere darüber bestimmt die Satzung. 
§686, §975, Die Auf g a b en sind nun zwischen Genossenschafts- 
§ 1146 versammlung und Vorstand derart verteilt, daß der Ge- 
nossenschaftsversammlung gewisse wichtige Aufgaben vor- 
behalten sind: Wahl des Vorstands, Aenderung der 
Satzung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
§ 68%, 8 975, während der Vorstand die laufenden Geschäfte der Ge- 
s 1146 nossenschaft führt, sie gerichtlich und außergerichtlich ver- 
tritt und alle Aufgaben erledigt, die nicht ausdrücklich 
anderen Organen durch Gesetz oder Satzung übertragen 
sind. Ihm obliegt z. B. die Anstellung der Genossen- 
§ 21 schaftsangestellten. Das Amt eines Vorstandsmiiglieds 
ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Bare Auslagen werden 
erstattet. 
§ 678, §679, Die Aufgaben der fakultativen Organe: Sektionen und 
§973, $S1144, Vertrauensmänner werden durch die Satzung bestimmt; 
§1145 ihnen obliegt vor allem Mitwirkung bei der Unfallunter- 
suchung, Rentenfestseßzung. (namentlich bei finanziell 
weniger weittragenden Entscheidungen), Mitwirkung bei 
Erlassung von Unfallverhütungsvorschriften. 
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nicht mehr allein von Ehrenbeamten besorgt, sondern muß 
zum erheblichsten Teile Berufsbeamten übertragen 
werden, deren Rechtslage natürlich von großer Wichtig- 
§8 691 ff.. keit für den Geist ihrer Arbeit ist. Die allgemeinen An- 
§ 978,8 1147 stellungsbedingungen und Rechtsverhältnissse der An-
	        
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