Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

D 78. —
Vertrauensmänner als Verwaltungssstellen für kleinere
§678, 81144 Bezirke. Die Genossenschaftsversammlung besteht im Bereich
 der Gewerbe- und der Seeunfallversicherung entweder
 aus sämtlichen Mitgliedern oder aus Vertretern
§ 976 von sJolchen, im Bereich der landwirtschaftlichen Unfall-§15
 versicherung stets aus Vertretern; der Vorstand wird von
der Genossenschaftsversammlung nach dem Prinzip der
§ 13, 8 687, Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind nur Arbeitgeber.
§975, 81146 In den Organen der Berufsgenossenschaften sind also nur
die Arbeitgeber, nicht auch die Versicherten ver-§
 687 Abs. 1 treten; doch kann durch Satzungsbestimmung auch den Ver-§975,
 $1146 sicherten eine Vertretung im Vorstand eingeräumt werden.
§1569 b An der Feststellung der Leistungen muß nunmehr mindestens
 ein Vertreter der Versicherten beteiligt werden.
Das Nähere darüber bestimmt die Satzung.
§686, §975, Die Auf g a b en sind nun zwischen Genossenschafts-§
 1146 versammlung und Vorstand derart verteilt, daß der Genossenschaftsversammlung
 gewisse wichtige Aufgaben vorbehalten
 sind: Wahl des Vorstands, Aenderung der
Satzung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
§ 68%, 8 975, während der Vorstand die laufenden Geschäfte der Ges
 1146 nossenschaft führt, sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt
 und alle Aufgaben erledigt, die nicht ausdrücklich
anderen Organen durch Gesetz oder Satzung übertragen
sind. Ihm obliegt z. B. die Anstellung der Genossen-§
 21 schaftsangestellten. Das Amt eines Vorstandsmiiglieds
ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Bare Auslagen werden
erstattet.
§ 678, §679, Die Aufgaben der fakultativen Organe: Sektionen und
§973, $S1144, Vertrauensmänner werden durch die Satzung bestimmt;
§1145 ihnen obliegt vor allem Mitwirkung bei der Unfalluntersuchung,
 Rentenfestseßzung. (namentlich bei finanziell
weniger weittragenden Entscheidungen), Mitwirkung bei
Erlassung von Unfallverhütungsvorschriften.
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nicht mehr allein von Ehrenbeamten besorgt, sondern muß
zum erheblichsten Teile Berufsbeamten übertragen
werden, deren Rechtslage natürlich von großer Wichtig-§8
 691 ff.. keit für den Geist ihrer Arbeit ist. Die allgemeinen An-§
 978,8 1147 stellungsbedingungen und Rechtsverhältnissse der An-
            
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