Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

einer Arbeitsstelle. Doch bildet eine Weigerung des Ver- 
letzten, sich der Berufsfürsorge zu unterziehen keinen Grund 
zur Herabsezung der Rente. Näheres über Berufsfür- g 558 g, 
sjorge kann der Reichsarbeitsminister vorschreiben. Die $980, §$1065 
neuen Bestimmungen über Krankenbehandlung und Be- Art. 132 und 
rufsfürsorge gelten vom 1. Januar 1926 ab, und zwar 134d. Geset. 
auch für Ansprüche aus Unfällen, die sich vor dem ?gg„!+ Jui 
1. Januar 1926 ereignet haben. Die neuen Vorschriften 
über Pflege und Anstaltspflege gelten vom 1. Juli 1925 
an, und zwar auch für Ansprüche aus Unfällen, die sich 
vor dem 1. Juli 1925 ereignet haben. 
Die Geldleistung besteht in einer Rente für die Dauer g 559. g 980, 
der Erwerbsunfähigkeit und beträgt zwei Drittel der ent- s 1065 
zogenen oder beschränkten Erwerbsfähigkeit, und zwar 
richtet sich die Rente nach dem Jahresarbeitsverdienst, den 
der Verlette im Jahre vor dem Unfall bezogen hat. Ist 
also jemand völlig erwerbsunfähig geworden, so erhält 
er zwei Drittel seines früheren Jahresarbeitsverdienstes, 
ist er nur teilweise erwerbsunfähig, so erhält er zwei 
Drittel der Differenz zwischen dem, was er früher ver- 
dient hat, und dem, was er jetzt noch verdienen k a n n. 
Hat also z. B. der Verletzte im Jahre vor dem Unfall 
1500 Reichsmark Lohn gehabt, so erhält er, wenn er 
100 Prozent erwerbsunfähig wird, zwei Drittel davon. 
also 1000 Reichsmark Rente, wenn er 25 Prozent er- 
werbsunfähig wird, 25 Prozent von zwei. Drittel von 
1500 Reichsmark, also 250 Reichsmark Rente pro Jahr. 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls unverschuldet g 562, g 980, 
arbeitslos, so kann der Versicherungsträger die Teilrente s 1065 
bis zur Vollrente erhöhen. 
Bei entschädigungspflichtigen Gewerbekrankheiten Berordn. des 
kann neben der Unfallrente eine Uebergangsrente ge- Reichsar- 
währt werden, solange eine Beschäftigung des Geschädig- beitzu!t. 
ten im Betrieb unterbleibt. y.12 Mat26 
An Stelle von Rente kann der Träger der Unfall- g 559 d, 
versicherung bis zum Ablauf der 26. Woche nach dem Un- $930, $1065 
fall ein Krankengeld in Höhe von 24 des Grundlohnes 
gewähren. Es bemißt sich nach den Vorschriften über 
Krankenversicherung. 
Verletzte, die eine Rente von 50 Prozent oder mehr g 559 hb, 
der Vollrente oder mehrere Renten aus der Unfallver- $930, 8 1065 
z31
	        
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