Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

volle Anhaltspunkte, so wird z. B. der Verlust des rechten 
Oberarmes mit 70 bis 80 Prozent, eins Oberschenktels mit 
60 bis 80 Prozent, eines Unterschenkels mit 40 bis 60 Pro- 
zent, eines Auges mit 25 bis 33/4 Prozent Erwerbs- 
beschränkung gewertet. Verringerung der Erwerbsfähig- 
keit um weniger als 10 Prozent wird in der Regel nicht 
berücksichtigt. 
Der Ia hresarbeitsverdienst, der der Art. 140 des 
Rentenberechnung zugrunde gelegt wird, wird verschieden Gcieher uu 
berechnet, und zwar für alle Unfälle, die sich nach dem ' 
30. Juni 1925 ereignet haben, in folgender Weise: Im g§563 
Bereich der Gewerbeunfallversicherung ist er der wirkliche 
Entgelt, den der Verlette während des letzten Jahres 
im Betrieb bezogen hat (Iahresarbeitsverdiensthjh we... 
der Verletzte ein volles Jahr vor dem Unfall im Betriebe 856t 
beschäftigt, so gilt als Jahresarbeitsverdienst das Drei- 
hundertfache des durchschnittlichen Verdienstes für den 
vollen Arbeitstag; ergibt die übliche Betriebsweise eine 
höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen, so wird 
mit dieser Zahl statt mit 300 multipliziert; war der Ver- 
lezte noch kein volles Jahr im Betriebe beschäftigt, so §565 
werden andere Berechnungsweisen zugrunde gelegt. Jedoch 
wird dabei der Betrag des Arbeitsverdienstes nur bis zu g 551 a 
8400 M. jährlich angerechnet; indes darf die Satzung einen 
höheren Höchstbetrag festsetzen. 
Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversiche- 
rung wird für Arbeiter (anders bei Betriebsbeamten, für 
die ähnliche Bestimmungen gelten wie in der Gewerbe- 
unfallversicherung) mit Wirkung vom 1. Januar 1926 an Art. 160 des 
nicht der wirkliche Jahresarbeitsverdienst im Jahre vor Gesetzes vom 
dem Unfall, sondern ein angenommener Jahresarbeits- 14.Jüli 1925, 
verdienst, der durchschnittliche Iahresarbeitsverdienst, zu- §§ 982 ft. 
grunde gelegt. Dieser wird jetzt von einem bei jeder land- 
wirtschaftlichen Berufsgenosssenschaft gebildeten Ausschuß 
festgeset, der aus einem vom Vorsitzenden des Oberver- 
sicherungsamts aus desssen Mitgliedern bestimmten Vor- 
ssizenden und aus mindesstens acht Vertretern der Unter- 
nehmer und der Versicherten besteht, die der Vorsitzende 
des Oberversicherungsamts aus Vorschlagslisten erwählt. 
Die durchschnittlichen Jahresverdienste werden nach Grup- 
pen festgeseßt, getrennt nach dem Geschlecht, dem Alter
	        
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