dungen für wiederkehrende Geldleistungen zu tragen, die
dem Verletzten während der ersten acht Wochen nach dem
Unfall gewährt werden. Und endlich hat die Krankenkasse
zu tragen Aufwendungen an wiederkehrenden Geldleistungen
für die Zeit, in der der Träger der Unfallversicherung
zur Gewährung einer Rente nicht verpflichtet
ist, soweit sie ? des Grundlohns übersteigen und Aufwendungen
an wiederkehrenden Geldleistungen für die
spätere Zeit, soweit sie über das hinausgehen, was der
Träger der Unfallversicherung auf Grund der Unfallversicherung
zu leisten hat. Dagegen gehen alle übrigen
Aufwendungen für das Heilverfahren und alle übrigen
wiederkehrenden Geldleistungen zu Lasten des Trägers
der Unfallversicherung, d. h. falls die Krankenkasse Leistungen
gewährt hat, sind sie vom Träger der Unfall-§
1509 Abs.2 versicherung zu ersetzen.
c) Heil anstaltspflege.
§ 558 d, Aehnlich wie die Krankenkassen können auch die Verst
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Unfallversicherung freie Kur und Verpflegung in einer
Heilanstalt (Heilanstaltspflege) unter denselben Voraussezungen
wie in der Krankenversicherung gewähren.
An Slelle von Hauspflege oder Pflegegeld und Rente
oder Krankengeld an Hilfsbedürftige, können sie freien
Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt ge-§559e,
8930, währen (Anstaltspflege). Damit die Angehörigen für
§1065 diese Zeit vor Not geschütt werden, ist ihnen während der
Zeit der Heilanstaltspflege oder Anstaltspflege eine Rente
in Höhe des Betrages zu gewähren, den sie im Falle des
§ 559 e, 8 930. Todes des Verletzten als Rente erhalten würden. Außer-§1065
dem hat der Verssicherungsträger dem Verletzten ein Tagegeld
in Höhe von jährlich '/', des Jahresarbeitsverdiensstes
8 603, 8 930, zu gewähren. Eine solche Heilanstaltspflege kann der
§ 1065 Versicherungsträger auch späterhin wieder eintreten
lassen, wenn zu erwarten steht, daß dadurch die Erwerbsfähigkeit
des Unfallrentners erhöht wird. Ein Recht auf
Heilanstaltspflege hat der Unfallverletzte nicht.
§ 1510 Im Interesse der Einheitlichkeit der Krankenbehandlung
kann übrigens der Versicherungsträger sie der letten
Krankenkasse des Verletzten in dem für geboten gehaltenen
§8§