Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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diese aber wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, solange ge- 
währt, als dieser Zustand dauert; hat die Waise bei Voll- 
endung des 15. Lebensjahres die Berufsausbildung noch 
nicht vollendet, so wird die Rente bis zur Vollendung der 
Berufsausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des 
18. Lebensjahres gewährt. Heiratet die Witwe wieder, 
§ 588, 8 930, so erhält sie ? des Jahresarbeitsverdienstes als Ab- 
§ 1065 findung. 
§ 589, 8 930, Beim Tode der Chefrau hat der Witwer Anspruch 
§1065 nur, wenn die getötete Ehefrau ihn wegen seiner Er- 
werbsunfähigkeit ganz oder überwiegend aus ihrem 
Arbeitsverdienst unterhalten hat. Doch besteht der An- 
spruch nur im Falle der Bedürftigkeit. Die Rente beträgt 
in diesem Fall 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes 
und wird bis zum Tode oder zur Wiederverheiratung des 
Witwers gewährt. 
§ 590, § 930, Kein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn die 
§ 1065 Che erst nach dem Unfall gesschlossen worden ist und der 
Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist. 
Doch kann die Berufsgenossenschaft unter besonderen Um- 
ständen auch dann eine Rente gewähren. 
§ 595a, g 930, Ist der Tod nicht die Folge des Unfalls, so erhält die 
§ 1065 Witwe des Verletzten, der eine Rente oder mehrere Ren- 
ten zusammen von 50 Prozent oder mehr bezogen hat 
(Schwerverletzter) als einmalige Witwenbeihilfe ?4 des 
Jahresarbeitsverdienstes. 
8 593, § 930, Eltern und Großeltern haben Anspruch auf Rente, 
§ 1065 wenn sie vom Verstorbenen wesentlich aus seinem Arbeits- 
verdienst unterhalten worden sind. Die Rente beträgt 
für die Verwandten aufsteigender Linie zusammen 
20 Prozent. 
§ 595, § 930, Die Rentenbeträge an Hinterbliebene dürfen zusam- 
§ 1065 men 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht über- 
steigen; außerdem ist eine gewisse Rangreihenfolge zu be- 
achten. Würden die Renten an Chegatten, Kinder und Enkel 
zusammen mehr als s0 Prozent betragen, so werden sie 
entsprechend gekürzt, und zwar bei Ehegatten, 
Kindern und Enkeln gl e i h m äß i g. Verwandte 
aufsteigender Linie können Ansprüche nur erheben, wenn 
die 80 Prozent durch Ehegatten und Kinder nicht erschöpft 
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