III. Steuersätze. §§ 14-46. 41
eine Progression mit Durchstaffelung, ohne daß bei den Beratungen im
Ständigen Ausschuß die Grenze geändert werden sollte. Mithin ergibt
sich, daß nur die Erträge von mehr als 2400-3600 Goldmark mit 1/2
v. H. zu versteuern sind und die über 3600 Goldmark hinausgehenden
mit 2 v. H. Daß diese Auslegung richtig ist, geht auch aus einem bei
der Beratung des „Art. U § 3 der I. ErgV. von der Demokratischen
Partei gestellten Abänderungsantrag hervor, der den § 11 der Verordnung
dahin abgeändert wissen wollte: „Der Steuersatz nach dem Gewerbeertrag
betrigt für die ersten 2500 Goldmark des abgabepflichtigen Ertrags
1 v. H., für die nächsten 1500 Goldmark 11/r v. H. und für den Mehr-
t OSN ZE; g « B+3.02 exzprer:
pflichtiges Gewerbe gemeinsam veranlagt werden, müssen zunächst zu-
s:zttr;gerehret und die Steuersätze auf den Gesamtertrag angewendet
§ 12 !)
(1) Der Steuersatz vom Gewerbekapital beträgt für den Teil des Ge-
werbekapitals, der 12 000 RM. nicht übersteigt, für das Rechnungsjahr
1925 1 v. T., für das Rechnungsjahr 1926 ']s v. T., für den darüber
hrzegehenzen ZE t Rechnungsjahr 1925 11/2 v. T., für das
(?) Betriebe, deren Gewerbekapital 4800 RM. nicht übersteigt, bleiben
von der Besteuerung nach dem Gewerbekapital befreit.
1. AusfAnw. Art. 15.
2. . Erl. zu § 8 der Novelle.
§ 13
gestrichen durch § 18 Ziffer 2 id. Novelle. § 13 findet auch bei der Ver-
anlagung für 1925 keine Anwendung mehr.
§ 14
Der Steuersatz nach der Lohnsumme beträgt 1 v. T. der Lohnsumme.
§ 16
Gestrichen; vgl. Erl. zu § 13.
IV. Ver a nl a gun g s ze i t r a u m
2'
(û) Der Veranlagung der g M N cus nach dem Ertrage für das
Rechnungsjahr 1925 ist der Ertrag zugrunde zu leger, der das Unter-
nehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat; ist der etrieb erst nach
D .) In der Fassung des Art. I) § 3 d. I. GewStErgV. und des g s
" % In der Fafung des § 3 der Novelle. § 16 gilt nur für die Ver-
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