114 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Die Bestimmung des § 36 Abs. 2 findet daher auf alle Haupt-
und Nebenbahnen Anwendung. Sie findet keine Anwendung auf
Privatanschluß bahnen, d. h. Bahnen, die dem öffentlichen
Verkehr nicht dienen, aber mit Eisenbahnen, welche den Bestimmungen
des Gesetes über die Cisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838
unterliegen, oder mit Kleinbahnen derart in unmittelbarer Gleis-
verbindung stehen, daß ein übergang der Betriebsmittel stattfinden
kann (§ 43 des Geseßes vom 28. Juli 1892 ~ GS. S. 225 ff.). übrig-
bleiben nur noch die Klein b a h n e n. Dies sind die dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung
für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Gesetß vom 3. November
1838 nicht unterliegen, insbesondere der Regel nach solche Bahnen, welche
hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks
oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche
nicht mit Lokomotiven getrieben werden (§ 1 des Ges. vom 28. Juli 1892
~ GS. S. 2256ff.). Hier wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein,
ob ein Gegensatß zwischen Stations- und Streckenbetrieb besteht oder
nicht. Im ersten Fall findet §$ 36 Abs. 2 Anwendung, im letzteren
dagegen g 37 AbJs. 2 der Verordnung (vgl. hierzu auch Markull S. 342;
a. A. Nöll-Freund Anm. 23 zu § 35 KÄG.).
7. Was user Sit d er Verwaltung anzusehen ist vgl. auch
Erl. 17a, zu 1.
8. Zweifelhaft kann sein, was unter St ati o n zu verstehen ist. Rach
Entsch. d. OVG. vom 1. Juni 1885 (PrVBl. 7 33) ist unter Station
ein Haltepunkt zu verstehen, an welchem durch die Annahme von Per-
sonen oder Gütern oder von Personen und Gütern Transportgeschäfte
abgeschlossen werden, mag im übrigen die Buchführung und die Verein-
nahmung der Transportgelder hier oder an einem anderen Ortle er-
folgen. Das OVG. hat hier also den verkehrstechnischen Begriff zu-
grunde gelegt. Jn einer späteren Entsch. (PrVBI. 28 66) hat es aller-
dings den betriebstechnischen Begriff, wonach Stationen die Betriebs-
stellen sind, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs regelmäßig an-
halten, für anwendbar erklärt. Röttinger (Anm. 2 zu § 21 LStG.) häit
den verkehrstechnischen Begriff noch für zu eng. „Da die Eisenbahn noch
andere als Transportgeschäfte, z. B. Lagerung, Aufbewahrung, Werft-
geschäfte u. dgl. besorgt, wird man als Stationen die Stellen bezeichnen
tönnen, an denen die mit dem Eisenbahnbetrieb zusammenhängenden
Rechtsgeschäfte, insbesondere Beförderungsverträge (Tarifgeschäfte), ab-
geschlossen werden." Mit Recht hält dem Markull (S. 344) entgegen,
daß „der Etatisusbeg:itf in irgendeiner Weise immer an den Verkehr
auf den Schienen gebunden bleiben müsse, gleichviel, ob es sich um die
Beförderung von Personen oder Gütern oder um reine Betriebszwecke
hatihelt! und spricht sich für die oben angegebene Entsch. vom 1. Juni
1885 aus.
Über die Grenze zwischen Station und freier Strecdce
gibt es keine Bestimmung, weil diese je nach den örtlichen Verhältnissen
verschieden sein kann. m allgemeinen gelten als Grenzen die Ein-
fahrtssignale und, wo solche fehlen, aber Einfahrweichen vorhanden