VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. gt ö, 37. 115
sind, die letzteren; neben den durchgehenden Hauptgleisen gelegene Bahnhofsgleise
u. dgl., die über die Grenzen hinausreichen, gelten troßdem
als Stationsanlagen. Zu diesen zählen auch die Einrichtungen der
Haltepunkte, obgleich die durchgehenden Hauptgleise in deren Bereich
als Gleise der freien Strecke zu betrachten sind (vgl. K. Fritsch, Handbuch
der Eisenbahngeseßgebung S. 456).
Falls mehrere Eisenbahnverwaltungen auf dem nämlichen Bahnhof
Transportgeschäfte abschließen, hat jede derselben eine Station an dem
betreffenden Orte, auch dann, wenn eine der Verwaltungen keinen
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Beamten den genannten Dienst auch für sie besorgen, eine Pauschvergütung
zahlt (OVG. 18 79 ~ PrVBl. 10 372).
9. Nur eine für sich b e steh end e Betrie b s - o der Werkst
ät t e macht die Gemeinde zur Betriebsgemeinde. Für sich bestehende
Betriebsstätten sind Rangierbahnhöfe, Imprägnieranstalten und alle
sonstigen Betriebsanlagen, denen eine an sich geschlossene Aufgabe zufällt,
insbesondere auch eine Hafenanlage, die den Kanal- und Eisenbahnverkehr
vermittelt (PrVBI. 24 465). Ausgeschlossen sind damit
diejenigen Einrichtungen und Anlagen, in welchen kein Teil des Eisenbahnbetriebs
selbständig erledigt wird, deren Aufgabe vielmehr nur
darin besteht, der Durchführung und Sicherung der Züge zu dienen,
tit 3: B. die freie Strecke, Bahnwärterhäuser, Wasserstationen, Blockationen.
§ 37
(%) Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach dem Ertrage erfolgt
derart, daß der Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebes
stattfindet, der zehnte Teil vorab zugewiesen wird und die übrigen
neun Zehntel verteilt werden:
1. bei Versicherungen, Bank- und Kreditunternehmen nach Verhüttnis
der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahmen
e tus übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen
Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen,
jedoch ausschließlich der von dem Gesamtüberschuß berechneten
Vergütungen (Tantiemen) des Verwaltungs- und Betriebspersonals.
Bei Eisenbahnen kommen die Gehälter und Löhne
des in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Personals nur
mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst
beschästigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge
in Ansatz.
(?) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist
der auf die Betricbsstätte entfallende Steuergrundbetrag nach dem Ertrage
auf diese Gemeinden nach der Lage der örtlichen Verhältnisse
unter Berücksichtigung der in den beteiligten Gemeinden durch das
Eurhandenlein der Betriebsstätte erwachsenen Gemeindelasten zu vereilen.
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