1 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
gung rs. im nie des betreffenden Kecuuroziahres feilt sein muß,
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Tate rrteitt gilt, an welchem der zu genehmigende Gemeindebeschluß
5. Nach § 3 des Finanzausgleichsgesetzes sollen Landes- und Gemeindesteuern,
die die Steuereinnahme des Reichs zu
Ü <ädigen geeignet sind, nicht erhoben werden, wenn überwiegende
Interessen der Reichsfinanzen entgegenstehen. Mit Rücksicht darauf
sind von den preußischen Zentralinstanzen Höchstsätze für die Zuschläge
mit dem Reichsfinanzminister vereinbart, bei deren Überschreiten die
Zuschlagsbeschlüsse ihm vorzulegen sind. In diesen Fällen haben die
Aufsichtsbehörden, die über die Höchstsätze unterrichtet sind, die Zuschlagsbeschlüsse
zunächst den Preuß. Ministern einzureichen. Ein uns'ttcrarr
Ferrer mit pt! Reichsfinanzbehörden auf Grund
§ 41
(*!) Den Gemeinden ist die Erhebung von Hundertsätzen (Zuschlägen)
von den Steuergrundbeträgen gestattet. Die Beschlüsse der Gemeinden
über die Erhebung von Hundertsätzen sind sür das Rechnungsjahr zu
letzt Die Zuschläge zu dem Steuergrundbetrage nach dem Kapital bzw.
EEG N:
is Grweirder uren Ausnahmefällen U ;. auch
darüber hinaus Abweichungen beschließen, jedoch nur mit besonderer
Genehmigung der beteiligten Minister; § 56 Abs. 3 des Kommunalabgabengesezes
findet Anwendung.
(?) Die Heranziehung hat hinsichtlich sämtlicher zur Steuer veranlagter
Gewerbebetriebe zu erfolgen.
(*) Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung
oder Ermäßiqung der veranlagten Steuergrundbeträge zieht
die entsprechende Abänderung der Heranziehung zu der Steuer nach sich.
(*°) Gemeindebeschlüsse, durch welche die Zuschläge zu der Steuer nach
der Lohnsumme erhöht werden, gelten nur für denjenigen Teil der
Lohnsumme, für den die Vorauszahlungen nach dem Inkrafttreten des
Gemeindebeschlusses zu leisten sind.
Vorbemerkung.
Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in der einzelnen Gemeinde
auf Grund eines Gemeindebeschlusses über die Zuschläge ~ des sog. Z u -
s<la g s b e \ hl u s s es (vgl. § 44 Verordn.). Die allgemeinen Voraussetz
ungen und Erfordernisse dieses Gemeindebeschlusses richten sich
nach den Gemeindeverfassungsgeseßzen und den Vorschristen des KAG.,
insbesondere dessen §8 66 und ö9 (vgl. die Ausführungen zu diesen Vorschriften
in den Vorbem. 3 und 4 zu Abschn. VU).
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