r B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Mit der durch die Novelle zum 23. März 1926 erfolgten Umstellung
des Veranlagungszeitraums auf die Veranlagung nach der Verful
or gt r zu U 4.4) Est§) § dieler Ir.
kommen für 1926 nur noch insofern in Betracht, als sie bis zum Empfang
des Veranlagungsbescheides für 1926 —~ und zwar für die Ertragsteuer
nach den bisherigen Bestimmungen, für die Gewerbekapitalsteuer
nach Maßgabe der zuletzt erfolgten Veranlagung + zu leisten
sind (§ 15 der Novelle, § 58 der GewStV. in der Neufassung). Jn
diesem beschränkten Umfange mußte man die Vorauszahlungen noch
beibehalten, weil in 1926 die Veranlagung zur Gewerbeertragsteuer,
welche sich nach der Veranlagung für die Reichseinkommensteuer richtet
und ebenso die Veranlagung für die Gewerbekapitalsteuer, für welche
die Reichsbewertung maßgebend ist, sicher bis zum ersten Zahlungstermin
(15. Mai 1926) und unter Umsständen auch bis zum zweiten
Zahlungstermin (15. August 1996) noch nicht abgeschlosssen sein wird.
; handelt sich also nur noch um Übergangs vorauszah -
ungen.
DI im übrigen das System der Vorauszahlungen weggefallen it,
hat der preußische Finanzminister in der ihm übertragenen Neufassung
der GewStV. unter diesem Abschnitt nur die Vorschriften aufgeführt,
welche für die Vorauszahlungen für 1926 (88 53 und 56) oder für die
Abrechnung gegenüber den Vorauszahlungen für 1925 (§ 57) Geltung
haben. Dementsprechend beschränkt sich auch die Kommentierung. Indem
im übrigen auf die Erläuterungen zu der 1. und 2. Auflage des Kommentars
verwiesen wird, soll hier nur ganz kurz zum Verständnis die
Entwicklung wiedergegeben werden:
1. Hinsichtlich der Gewerbeertrag st euer hat eine Veranlagung
überhaupt noch nicht stattgefunden. Die I. GewStErgV. hatte
bestimmt, daß bis zur Veranlagung für 1924 der für die Vorauszahlungen
maßgebende Steuergrundbetrag 10%/, des Betrages sei, der nach der
II. Steuernotverordnung der Reichsregierung usw. für das Einkommen
aus gewerbestenerpflichtigen Betrieben als Vorauszahlung auf die
Reichseinkommen- oder Reichskörpersschaftsteuer zu zahlen ist. Das waren
sogen. un ech t e Vorauszahlungen, die auf behelfsmäßigen Maßstäben
(Umsatz, Vermögen usw.) beruhen. Die Il. GewStErgV. hatte nur die
"onsequenzen aus der sog. Steuermilderungsverordnung des Reichspräsidenten
gezogen, welche die Vorauszahlungen um /, ermäßigte.
Das GewStüG. ließ, indem es von einer urdnungsmäßigen Veranlagung
für 1924 entsprechend dem Vorgehen des Reiches absah, die
geleisteten Vorauszahlungen für die Zeit bis zum 31. März 1925
als Ablösung mit gewissen Korrekturmöglichkeiten gelten, behielt sie aber
auch für das Rechnungsjahr 1925 in ihrer bisherigen Form, wenn auch
mit gewissen Anpassungen an eine künftige ordnungsmäßige Veranlagung
(Berücksichtigung von Zwischenbilanzen, Schätzung des mutmaß-")
Die Gründe, aus denen man sich zur Umstellung des Systems entschloß,
sind in der Einleitung dargelegt.
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