p' B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
(?) Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer sind bis zur Beschlußfassung
über die Höhe der Zuschläge, längstens jedoch bis zum 30. Juni
1926, nach Maßgabe der für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt beschlossenen
Zuschläge fortzuentrichten. § 41 Abs. 5 der Gewerbesteuerverordnung
findet Anwndung.
. 1. § 53 in der Neufassung entspricht dem § 15 der Novelle; vgl. Erläuterungen
zu letzterem.
2. Die Bedeutung des neuen § 53 ist gegenüber dem alten § 58
wesentlich eingeschränkt, da es sich für 1926 nur noch um sogenannte
Übergangs vorauszahlungen, nicht mehr um ein Vorauszahlungssystem
handelt (vgl. Vorbemerkungen).
§ 54
(fällt fort).
Der bisherige § 54 behandelte die Vorauszahlungen im Falle der
Neueröffnung eines Betriebes oder der Neugründung einer Betriebsstätte.
Er ist ersetßt hinsichtlich der Zahlungen auf die Gewerbeertragsteuer
durch §8 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Novelle, wonach bei
neueröffneten Betrieben der Ertrag im Wege der Schätung ermittelt
und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid erteilt werden kann; bezüglich
des Kapitals durch § 9 Abs. 2 der Novelle, wonach bei neuerbffneten
Betrieben das Gewerbekapital nach dem Stande am Tage der Eröffnung
des Betriebs zu veranlagen ist.
Ist eine Betriebsstätte in einer Gemeinde neu gegründet, so findet
§ 11 Abs. 2 hinsichtlich der Zerlegung Anwendung.
§ 55
(fällt sort).
ist ersekt durch § 14 der Novelle.
§ 56
über Streitigkeiten, die anläßlich der Festseßzung und Entrichtung
von Vorauszahlungen zwischen hebeberechtigten Gemeinden und Steuerschuldnern
entstehen, entscheidet auf Beschwerde der für die Veranlagung
Ur Zteurtsrzubbeteste zuständige Gewerbesteuerausschuß (§ 27) end-1.
Die Vorschrift hat hinsichtlich der Gewerbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer
nur noch eine beschränkte Bedeutung, da es sich hier nur
noch um sogenannte übergangsvorauszahlungen handelt. Dagegen
behält sie bezüglich der Lo h n sum m enst e u er noch für das ganze
Rechnungsjahr 1926 Geltung. Zwar sind die laufenden Zahlungen auf
die Lohnsummensteuer keine eigentlichen Vorauszahlungen, sondern
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