XIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. gg 63--bd. 165
der Gewerbesteuer betrauten Behörden, an die Stelle des FFinanzamts
der Vorsitzende des Gewerbessteuerausschusses, an die Stelle des Landes-
finanzamts die Regierung, an die Stelle des Reichsministers der
Finanzen der Finanzminister, an die Stelle des FFinanzgerichts und
seiner Kammern der Berufungsausschuß, an die Stelle des Reichsfinanz-
hofs das Oberverwaltungsgericht.
§ 64
Die betéiliqten Minister werden ermächtigt, die zur Durchführung
der Behördenorganisation erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
bis zu dieser Durchführung abweichende Vestimmungen zu erlassen.
Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts darf nicht berührt
werden.
Hierzu sind die folgenden Erlasse ergangen:
"a.) Vf. d. FinMin. u. d. MdJ. vom 10. April 1924 ~ II A 1. 743
bzw. IV St. 601, betr. Gewerbesteuer. MinBl. f. d. i. V. S. 406.
Auf Grund des § 64 der Verordnung über die vorläufige Neuregelung der
Gewerbesteuer vom 23. November 1923 (GS. S. 519) bestimmen wir, daß die Ge-
schäfte der alten Gewerbesteuerausschüssse überall dort, wo die Verwaltung der Ge-
werbesteuer von Gemeinden und Kreisen endgültig übernommen worden ist, nun.
mehr den bei den Gemeinden und Kreisen zu bildenden Steueraussschitssen über-
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räte (Oberamtmänner) haben den Tag der Überleitung sowie die Veranlagungs-
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blätter öffentlich bekanntzugeben. Ein Stück der amtkichen Bekanntmachung ist
dem Finanzminister zu übersenden.
Gleichzeitig hiermit werden die Geschäfte der Berufungsausschüsse bis zu deren
Bildung auf die Vorsitzenden dieser Ausschüsse übertragen. Soweit ihre Er-
nennung noch nicht beantragt ist, hat dies unverzüalich zu geschehen.
b) Vf. d. FinMin. u. d. MdJ. vom 29. Januar 1924 IT A 1. 86
bzw. IV st. 81, betr. Gewerbesteuer. MinBl. f. d. i. V. S. 122.
Auf Grund des § 64 der Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Ge-
werbesteuer vom 23. November 1923 (GS. S. 519) bestimmen wir, daß bis zur
Surcsjtherng der, nach vieker Sergthnüng, §rLrttzw (6.6. vd) tr Ver:
bindung mit § 67 r cu srge!uts 10r ursr ni bitatere e eO s STA
"itr2ietg: von Unternehmen, deren Gewinn ausschließlich zu wohltätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, auf Gewährung von Steuerfreiheit (§ 2
der GewStV.) sind von diesen Behörden nicht zu erledigen, sondern zu sammeln
..! Hflotns der neuen Gewerbesteuerausschüsse diesen zur Bearbeitung zu
Der Zeitpunkt, zu dem die Behördenorganisation in den einzelnen Bezirken
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direktion in dem Amtsblatt )en rsfoette j. geht hn % rü ts
gegeben werden.
§ 65
(!) Die Verwaltung der Gewerbesteuer liegt den Stadt- und Land-
kreisen und denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, die bereits im