B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Artikel II
Mit dem 1. G r’ 1924 werden vorbehaltlich der Anwendung auf
frühere Fälle aufgehoben):
1. das Gewerbesteuergeseß vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205),
2. die dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152), namentlich
auch die §§ 28 bis 32 und 53 des Kommunalabgabengesetzes
und die auf Grund des § 29 des Kommunalabgabengesetzes erlassenen
besonderen Gewerbesteueroronungen der Gemeinden,
3. die dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Gesetzes
negen Lssrkena direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893
1. die Gesetze vom 30. Mai 1853 (GS. S. 449) und vom 16. März
§ 1867 66; S. 465), betr. Eisenbahnabgabe,
6. die auf die Gewerbesteuer bezüglichen Vorschriften des Fürftlich-Lryrgr!erhn
Landesgesetzes vom 30. August 1834 (GS. Bd. 4
1. Die durch die Ergänzungsverordnung eingefügten Worte ,vorbehaltlich
der Anwendung auf frühere Fälle“" dienen kediglich zur Klarstelung.
Es ist damit zum Ausdruck gebracht worden, daß auch
nach dem 1. Januar 1924 noch Nachveranlagungen auf Grund des
alten GewStG. und GewStVerordnungen vorgenommen und Rechtszzittet
nach den Vorschriften der alten Bestimmungen erledigt werden
Zu Ziffer 1-3.
2. Die Aufhebung der hier angezogenen Gesetze oder Bestimmungen
einzelner Geseße mit dem 1. Januar 1924 erleidet insofern eine Einschränkung,
als nach der Verordnung vom 24. November 1923 zur
Yléanzer:cis des Gesetes zur Regelung verschiedener Fragen des kommunalen
Abgabenrechts (GS. S. 536) Steuerzahlungen auf Grund des
GewStG. vom 24. Juni 1891 in der Fassung des Gesetzes vom 18. April
1923 (GS. S. 96) und besonderer GewStOrdnungen für das vierte
Vierteljahr des Rechnungsjahres 1923 weiter erhoben werden dürfen,
allerdings mit der Maßgabe, daß diese Zahlungen als Vorauszahlungen
im Sinne der gg 53-57 der GewStV. für das Steuer- tzef.unges
Jahr 1924 gelten (§8 5 aaD.).
Zu Ziffer 4.
3. Die der Eisenbahnabgabe unterliegenden rtyotezje bahner
waren bisher gewerbesteuerfrei (§ 28 Abs. 3 KAG.). Da diese Ausnahmebestimmung
nunmehr beseitigt ist, sind die Gesetze betr. Eisenbahnabgabe
aufgehoben worden. Die Verordnung ist noch weiter ge-1)
In der Fassung der ErgVO. vom 183. November 1928 Art. Il 8 6.
?) Gesstrichen durch Art. Il § 7 der GewStErgV.
1 HK