VIII. Zuteilung der Steuergrundbeträge. Ä
Bei der Zerlegung des Steuergrundbetrages nach dem Ertrag ist
der Gemeinde, in der die Leitung des Unternehmens stattfindet, der
ML IG
vorgesehen.
. Betriebsstätte nicht während des ganzen Kalenderjahres
bestanden, so sind mit Rücksicht darauf, daß die veranlagten Steuer-
grundbeträge nach Ertrag und Kapital Jahresbeträge sind (§ 3 Abs. 1
Satz 3 des Ges.), die in dieser Betriebsgemeinde erzielten Rohein-
nahmen bzw. erwachsenen Löhne und Gehälter auf einen vollen
Jahresbetrag umzurechnen.
Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach der Lohnsumme er-
folgt nach Maßgabe der Löhne und Gehälter, die in der Gemeinde,
in der die Betriebsstätte unterhalten wird, im Rechnungsjahre 1925
an die in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
worden sind.
Artikel 21.
Für das Rechnungsjahr 1926 hat die Zerlegung des Steuergrund-
betrages nach Ertrag und Kapital auf die Betriebsgemeinden zu er-
folgen, in denen sich zur Zeit der Durchführung des ordentlichen Ver-
anlagungsverfahrens Betriebsstätten des Unternehmens befinden. Die
Zerlegung erfolgt auch für dieses Rechnungsjahr nach den Vorschriften
der §8 37 ff. GewStV., jedoch sind die Roheinnahmen und die Aus-
gaben an Löhnen und Gehältern des Kalenderjahres 1925 maßgebend.
Ist die Betriebsstätte erst nach dem 1. Januar 1925 gegründet worden,
so sind die auf diese Betriebsgemeinde voraussichtlich entfallenden
jährlichen Roheinnahmen und Ausgaben an Löhnen und Gehältern
zugrunde zu legen.
Wird der Betrieb im Laufe des Rechnungsjahres 1926 in einer
von mehreren Betriebsgemeinden eingestellt, so endet die Steuerpflicht
in biefér Gemeinde mit dem Ablaufe des Monats der Betriebs-
einstellung.
tach §.r ordentlichen Veranlagung eingetretene Änderungen im
Betriebe, z. B. später eröffnete Zweigniederkassungen oder später ein-
getretene Vergrößerung einzelner Betriebsstätten müssen bei der Zer-
segung für das Rechnungsjahr 1926 außer Betracht bleiben.
Hinsichtlich der Zerlegung nach der Lohnsumme gilt § 9 Ab.. 3 des
Gesetzes sinngemäß.
Artikel 22.
Wird die Betriebsstätte oder eine von mehreren Betriebsstätten
in sine andere Gemeinde im Laufe des Rechnungsjahres 1926 verlegt,
so sind die veranlagten Steuergrundbeträge nach dem Ertrage und
Kapital auf die neue Gemeinde zu übertragen. Die Steuerpflicht endet
in der alten Gemeinde mit dem Ablauf des Kalendermonats der
Verlegung und beginnt in der neuen Gemeinde mit dem auf die Ver-
legung des Betriebes folgenden Kalendermonat.
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