Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

V. Maßgebender Zeitabschnitt. 181
die Feststelung der Einheitswerte (§8 6 RBewG.) auf das Kalenderjahr
 1926 ausgedehnt worden ist und nach 8 7 RBewsG. bei der Veranlagung
 einer Einheiiswertsteuer, mithin also auch bei der Veranlaguig
 der Öewerhekapitalsteuer der Fizhitswert sggruude zu lezct
N Et. GU. fer gilt "tts §
1. Im Regelfalle ist der auf den 1. Januar 1926 festgestellte Einheitswert
 der Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer für 1925 u n d
1926 zugrunde zu legen.
2. Ist der Betrieb erst nach dem 1. Januar 1925 eröffnet worden,
so ist der im Wege der Nachfeststellung auf Grund des § 76 RBewG.
auf den Tag der Betriebseröffnung festgestellte Einheitswert der Verzune
 zur Gewerbekapitalsteuer für 1925 u n d 1926 zugrunde
t 3. Wird der Einheitswert des Betriebsvermögens auf Grund des
§ 765 RBewG. in Verbindung mit g 22 des Gesehes über Steuermilderungen
 zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März
1926 (RGUI. 1 S. 185) neu festgestellt ~ weil sich der Wert um mehr
als den fünften Teil oder um mehr als 100 000 RM. verändert
hat , so hat diese Neufeststellung für die Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer
 1926 niemals Bedeutung; für 1926 ist von dem neu
festgestellten Einheitswert dann auszugehen, wenn die Reviesstelurg
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r. so ist sie auch für die Gewerbekapitalsteuer 1926 ohne Be-Artikel
 13.
Zur Berechnung des Steuergrundbetrages wird der Gewerbeertrag
y Feu z0 KM., das Gewerbekapital auf volle 100 RM. nach unten
Artikel 14.
Eine allgemeine Veranlagung des Steuergrundbetrages nach der
Lohnsumme erfolgt nur für das Rechnungsjahr 1925, für 1926 nur
auf Antrag, sofern der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an
der Veranlagung darlegt.
Zugrunde zu legen sind die in den einzelnen Rechnungsjahren erwachsenen
 Lohnsummen.
VI. Steuersätze.
Artikel 15.
Der Steuersat nach dem Gewerbeertrag beträgt für die ersten
angefangenen oder vollen 2400 RM. des Ertrages 1 v. H., für die
weiteren angefangenen oder vollen 1200 RM. des Ertrages 1'/s v. H.,
für die weiteren Beträge 2 v. H.
            
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