C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten. Die Gemeinde kann
jedoch einen längeren (nicht einen kürzeren) Zeitraum bestimmen, für
den die Lohnsummensteuer zu entrichten ist. Mit der Entrichtung der
Lohnsummensteuer hat der Steuerschuldner der hebeberechtigten Ge-
meinde nach einem von ihr vorzuschreibenden Muster eine Erklärung
über die Höhe derjenigen Lohnsumme und über die Zahl derjenigen
Arbeitnehmer abzugeben, die in der in der Gemeinde belegenen Be-
triebsstätte in dem maßgebenden Lohnsummensteuerabschnitt erwachsen
sind bzw. beschäftigt waren. Diese Erklärung gilt als Steuererklärung.
§ 66 der Gewerbessteuerordnung findet Anwendung. (§8 14 Ges. vom
23. März 1926).
Artikel 34.
Bis zum Empfang des Bescheides über die gemäß § 9 des Gef.
vom 23. März 1926 erfolgte Veranlagung zur Gewerbesteuer nach dem
Ertrage für das Rechnungsjahr 1926 hat der Steuerschuldner auf die
Gewerbesteuer nach dem Ertrage auch weiterhin vorläufig noch Voraus-
zahlungen zu leisten. Diese bemessen sich nach den. für die Voraus-
zahlungen auf [die Gewerbesteuer nach dem Ertrage im Rechnungs-
jahre 1925 geltenden Bestimmungen unter Zugrundelegung der Hun-
dertsätze, welche zur Heit der Fälligkeit der Vorauszahlung gelten.
Bleiben die so vorläufig geleisteten Vorauszahlungen hinter den nach
der Veranlagung zu leistenden fälligen Beträgen zurück, so hat der
Steuerpflichtige den Unterschied spätestens mit der nächstfälligen Er-
tragsteuerzahlung zu entrichten; übersteinen die Vorauszahlungen die
nach der Veranlaaung zu leistenden fälligen Beträge, so hat die Gemeinde
den Unterschied spätestens mit der nächstfälligen Ertragsteuerzahlung
zu verrechnen und gegebenenfalls zurückzuzahlen.
Hat eine Gemeinde für das Kalenderjahr 1925 Gewerbesteuer nach
dem Kapital erhoben und erhebt sie solche auch für das Rechnungsjahr
1926, so hat der Steuerpflichtige bis zum Empfange des Veranlagungs-
bescheides zur Gewerbesteuer nach dem Kapital für das Rechnungsjahr
1926 auf diese Steuerschuld Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der
Vorauszahlungen bestimmt sich nach dem Steuergrundbetrage, zu dem
der Steuerpflichtige zuleßt zur Gewerbekapitalsteuer veranlagt worden
ist, und mach dem Hundertsatz, welchen die Gemeinde von der Gewerbe-
kapitalsteuer für das Rechnungsjahr 1925 erhoben hat. Die Voraus-
zahlungen sind auch nach Empfang des Veranlagungsbescheides so lange
nach Maßgabe der Hundertsätje für das Rechnungsjahr 1925 zu leisten,
bis die Hundertsätze für das Rechnungsjahr 1926 rechtswirksam fest-
stehen. Hinsichtlich der Verrechnung gilt Entsprechendes wie hinsicht-
lich der Gewerbeertragsteuer.
Wenn eine Gemeinde im Rechnungsjahr 1925 Gewerbesteuern nach
der Lohnsumme erhoben hat und im Rechnungsjahr 1926 solche nach
dem Gewerbekapital erhebt oder umgekehrt, so erhält sie keine vor-
läufigen Vorauszahlungen, auch darf die Lohnsummensteuer bzw.
Kapitalsteuer auf Grund der für das Rechnungsjahr 1925 gefaßten Be-
schlüsse nicht forterhoben werden. Der durch die Zweite Ergänz.-Vd.
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