Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

s C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926. 
Zahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Kapital bzw. der Lohn- 
summe (§ 52 GewStV.) abgegolten werden, nicht berührt. Zur Ver- 
minderung nachträglicher Streitigkeiten ist dahin zu wirken, daß zu 
Steuervereinbarungen nur dann die erforderliche Genehmigung erteilt 
wird, wenn die den „gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beteili- 
hay. ker "luz mes fq P. so richtete sich nach § 53 
Abs. 2 AG. der Anspruch der Wohngemeinde gegen den Gewerbetreiben- 
den. Jett liegt die Pflicht zur Leistung an die Wohngemeinde dem Guts- 
besitzer ob, dem jedoch die Unterverteilung auf die Gewerbetreibenden 
des Gutsbezirks, welche die in der Wohngemeinde wohnenden Arbeiter 
beschäftigen, nach Maßgabe der an diese gezahlten Lohnsummen zu- 
steht. Wie der Gutsbezirk nach §$ 53 Abs.. 3 KAG. nicht nur zuschuß- 
verpflichtet, sondern auch zuschußberechtigt war, steht er auch nach § 52 
GewStV. hinsichtlich des Anspruchs auf Beteiligung an dem Steuer- 
aufkommen einer Wohngemeinde gleich. 
Über Streitigkeiten zwischen Betriebs- und Wohngemeinden be- 
schlicßt der Kreisausschuß, und, sofern eine Stadtgemeinde beteiligt ist, 
der Bezirksausschuß endgültig. Ist die Stadt Berlin beteiligt, so wird 
der Minister des Innern auf Antrag einer beteiligten Gemeinde (Guts- 
zie im einzelnen den Bezirksausschuß, der zu beschließen hat, be- 
timmen. 
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