s C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
Zahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Kapital bzw. der Lohn-
summe (§ 52 GewStV.) abgegolten werden, nicht berührt. Zur Ver-
minderung nachträglicher Streitigkeiten ist dahin zu wirken, daß zu
Steuervereinbarungen nur dann die erforderliche Genehmigung erteilt
wird, wenn die den „gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beteili-
hay. ker "luz mes fq P. so richtete sich nach § 53
Abs. 2 AG. der Anspruch der Wohngemeinde gegen den Gewerbetreiben-
den. Jett liegt die Pflicht zur Leistung an die Wohngemeinde dem Guts-
besitzer ob, dem jedoch die Unterverteilung auf die Gewerbetreibenden
des Gutsbezirks, welche die in der Wohngemeinde wohnenden Arbeiter
beschäftigen, nach Maßgabe der an diese gezahlten Lohnsummen zu-
steht. Wie der Gutsbezirk nach §$ 53 Abs.. 3 KAG. nicht nur zuschuß-
verpflichtet, sondern auch zuschußberechtigt war, steht er auch nach § 52
GewStV. hinsichtlich des Anspruchs auf Beteiligung an dem Steuer-
aufkommen einer Wohngemeinde gleich.
Über Streitigkeiten zwischen Betriebs- und Wohngemeinden be-
schlicßt der Kreisausschuß, und, sofern eine Stadtgemeinde beteiligt ist,
der Bezirksausschuß endgültig. Ist die Stadt Berlin beteiligt, so wird
der Minister des Innern auf Antrag einer beteiligten Gemeinde (Guts-
zie im einzelnen den Bezirksausschuß, der zu beschließen hat, be-
timmen.
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