194 D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetß v. 10. Aug. 1925.
nahmen ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung in dem Abschluß für einen früheren Steuerg
hut ausgewiesen, so gelten sie als in diesem Steuerabschnitt
ezogen.
(s) ...
. O) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 83 finden auf die Frage,
für welchen Steuerabschnitt ein Betrag als ausgegeben gilt, ent-[ptechende
Anwendung.
H 12. (!) Der Gewinn ($ 7 Abf. 2 Nr. 1) ist der überschuß
der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des Mehrwerts
oder abzüglich des Minderwerts der Erzeugnisse, Waren und
Vorräte des Betriebs, der dem Betrieb dienenden Gebäude nebst
Zubehör sowie des beweglichen Anlagekapitals am Schluß des
Steuerabschnitts gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen
Steuerabschnitts. Einnahmen aus der Veräußebleib
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der Art des Betriebs das der Berufstätigkeit dienende Vermögen
am Schluß der einzelnen Steuerabschnitte wesentlichen
Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt und am Schluß des
Steuerabschnitts Waren über das übliche Maß hinaus nicht vorhanden
sind, ist es zulässig, lediglich den Überschuß der Einnahmen
über die Ausgaben zugrunde zu legen.
(?) Ist während des Steuerabschnitts ein Gegenstand veräußert
worden und das Entgelt bis zum Schluß des Steuerabschnitts
noch nicht fällig geworden (§ 11), so ist bei Berechnung
des Gewinns an Stelle des Gegenstandes der Wert der Gegenforderung
anzusetzen. Hinzuzurechnen ist auch der Wert der
Gegenstände, Ausbeuten, Nutzungen oder Dienstleistungen, die
der Steuerpflichtige aus seinem Betrieb für sich und seinen
Haushalt oder für andere Zwecke, die außerhalb des Betriebs
bésgs; entnommen hat.
H 13. Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind.
oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften
des Handelsgesetbuchs tatsächlich führen, ist der Gewinn
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mittelte überschuß des Betriebsvermögens über das Betriebs-