Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetß v. 10. Aug. 1925. 201 
bücher nach den Vorschristen des Handelsgesetbuchs tatsächlich 
führen, ist für den Ansatß der Gegenstände des Betriebsver- 
ügers hie hantetsresttihe Liang f Erqzuloge v rer; 
ergibt. 
(2- Als handelsrechtliche Bilanz im Sinne des Abf. 1 gilt 
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsiahr mit dem 
Kalenderjahr übereinstimmt, die handelsrechtliche Bilang 
für den 31. Dezember 1924; 
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem 
Kalenderjahr nicht übereinstimmt, 
a) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark im 
Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Gold- 
bilanzen vom 28. Dezember 1923 (RGUI. I S. 12538) 
für den Beginn des Wirtschaftsjahres 1924/25 auf- 
gestellt haben, diese Eröffnungsbilanz, 
b; wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark schon 
vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1924/25 aufgestellt 
haben, die handelsrechtliche Bilanz für den Schluß 
des Wirtschaftsjahres, das dem Steuerabschnitt 
1924/25 unmittelbar vorangegangen ist. 
§ 106. Für Gegenstände des Betriebsvermögens, die nach 
dem 31. Dezember 1983 angeschafft oder hergestellt worden sind, 
ist unbeschadet der Vorschrift des § 108 der tatsächliche An- 
schaffungs- oder Hersstellungspreis anzusetzen; § 16 Abs. 2 bis 4 
und § 19 Abs. 2 Satt 2 finden Anwendung. 
§ 107. (1) Für den Ansatz von Gegenständen, die vor dem 
1. Januar 1994 angeschafft oder hergestellt worden sind, gelten 
unbeschadet des s 108 die Vorschriften der Abs. 2, 3. 
(2) Bebaute Grundstücke, die zum Anlagekapital gehören, 
dürfen höchstens mit dem gemeinen Wert zu Beginn des Steuer- 
abschnitts angesetzt werden. Die übrigen Gegenstände des An- 
lagekapitals dürfen mit keinem höheren Wert angesetzt werden 
als dem um ein Drittel verminderten Betrage, der am Stichtag 
der Eröffnungsbilanz in Goldmark für die Anschaffung oder 
Herstellung des Gegenstandes hätte aufgewendet werden müssen 
(§ 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der 
Verordnung über Goldbilanzen vom 28. März 1924 ~ RGY[. I 
S. 385 ). Von dem nach Sat 2 sich ergebenden Betrag sind 
die dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Absetzungen 
für Abnutzung (§8 16 Abs. 2 bis 4) abzuziehen.
	        
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