D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetß v. 10. Aug. 1925. 201
bücher nach den Vorschristen des Handelsgesetbuchs tatsächlich
führen, ist für den Ansatß der Gegenstände des Betriebsver-
ügers hie hantetsresttihe Liang f Erqzuloge v rer;
ergibt.
(2- Als handelsrechtliche Bilanz im Sinne des Abf. 1 gilt
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsiahr mit dem
Kalenderjahr übereinstimmt, die handelsrechtliche Bilang
für den 31. Dezember 1924;
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem
Kalenderjahr nicht übereinstimmt,
a) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark im
Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Gold-
bilanzen vom 28. Dezember 1923 (RGUI. I S. 12538)
für den Beginn des Wirtschaftsjahres 1924/25 auf-
gestellt haben, diese Eröffnungsbilanz,
b; wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark schon
vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1924/25 aufgestellt
haben, die handelsrechtliche Bilanz für den Schluß
des Wirtschaftsjahres, das dem Steuerabschnitt
1924/25 unmittelbar vorangegangen ist.
§ 106. Für Gegenstände des Betriebsvermögens, die nach
dem 31. Dezember 1983 angeschafft oder hergestellt worden sind,
ist unbeschadet der Vorschrift des § 108 der tatsächliche An-
schaffungs- oder Hersstellungspreis anzusetzen; § 16 Abs. 2 bis 4
und § 19 Abs. 2 Satt 2 finden Anwendung.
§ 107. (1) Für den Ansatz von Gegenständen, die vor dem
1. Januar 1994 angeschafft oder hergestellt worden sind, gelten
unbeschadet des s 108 die Vorschriften der Abs. 2, 3.
(2) Bebaute Grundstücke, die zum Anlagekapital gehören,
dürfen höchstens mit dem gemeinen Wert zu Beginn des Steuer-
abschnitts angesetzt werden. Die übrigen Gegenstände des An-
lagekapitals dürfen mit keinem höheren Wert angesetzt werden
als dem um ein Drittel verminderten Betrage, der am Stichtag
der Eröffnungsbilanz in Goldmark für die Anschaffung oder
Herstellung des Gegenstandes hätte aufgewendet werden müssen
(§ 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über Goldbilanzen vom 28. März 1924 ~ RGY[. I
S. 385 ). Von dem nach Sat 2 sich ergebenden Betrag sind
die dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Absetzungen
für Abnutzung (§8 16 Abs. 2 bis 4) abzuziehen.