Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

202 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeset v. 10. Aug. 1925.
(z) Waren, Erzeugnisse und Vorräte sowie sonstige Gegenstände
 des umlaufenden Betriebskapitals dürfen mit keinem
höheren Wert angesettt werden als dem Betrage, der für die
Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes bei Beginn des
Steuerabschnitts hätte aufgewendet werden müssen.
§ 108. (") Forderungen und Schulden, die der Aufwertung
nach dem Aufwertungsgesezß vom 16. Juli 1925 (RGB1.
S. 117) unterliegen, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich bei
Anwendung der Grundsätze des Aufwertungsgesetzes vom
16. Juli 1995 (RGUI. I S. 117) für den maßgebenden Zeitpunkt
 (8 104) ergibt.
. (?) Gegenstände des Betriebsvermögens, die an dem für
die Vermögensteuer für 1925 maßgebenden Stichtag zum Verinögen
 des Steuerpflichtigen gehört haben, dürfen ohne Rücksicht
 darauf, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 1924 angeschafft
oder hergestellt worden sind, mit keinem höheren Wert angesetzt
werden als bei der Veranlagung zur Vermögensteuer für das
Kalenderjahr 1925; dies gilt nicht für Anteile an Erwerbsgesellschaften,
 die bei der Vermögensteuer nur mit der Hälfte
des fesstgesetten Steuerkurswerts oder ermittelten Verkaufswerts
 anzuseten sind (§ 42 des Reichsbewertungsgesetzes).
(?) Sind Gegenstände in der handelsrechtlichen Bilanz mit
einem Wert angesetßt worden, der hinter den in gs 106, 107
vorgeschriebenen Höchstwerten zurückbleibt, so sind sie auf Antrag
 des Steuerpflichtigen mit diesen Höchstwerten, jedoch niemals
 mit einem höheren Betrage als dem Vermögensteuerwert
(Abs. 2) anzusetzen.
§ 109. Bei anderen als den im § 105 bezeichneten Steuerpflichtigen,
 die Einkünfte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3
beziehen, finden für die Feststellung der Werte die Vorschriften
der §8 106 bis 108 sinngemäße Anwendung.
§ 111. Die Vorschrift des § 59 Abs. 1b des Einkommensteuergeseßzes
 vom 29. März 1920 (RGBI. S. 359) in der
Fassung des Gesetzes vom 20. März 1923 (RGUI. 1 S. 198)
findet noch auf die Zuwendungen Anwendung, die bis zum
31. Dezember 1926 zur Förderung des Kleinwohnungsbaues
gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige sich vor dem
1. Januar 1925 zur Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet hat.
            
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