1. Gegenstand der Besteuerung. § I. 45
von Geldern auf einen b ank mäßig en oder ähnlichen Betrieb
klarstellen, auch wird ein gewerbsmäßiger Charakter dann anzunehmen
sein, wenn das Ausleihen gewohnheitsmäßig auf kurze, einen häufigen
Umsatz des Kapitals ermöglichende Zeiträume erfolgt, also es dem
Darleiher nicht lediglich auf die Nutzung seines Kapitals in den
üblichen Formen ankommt, sondern er unter Verwertung seiner Tätig-
keit und Geschicklichkeit dauernd einen darüber hinausgehenden Gewinn
erstrebt (OVG. St. 5 346). Der Betrieb von Sp ek ul ati ons-
geschäften in Wertpapieren durch Bankvermittlung stellt
für sich einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb nicht dar. Es muß das
Vorhandensein eines besonderen auf den Betrieb von Geldgesschäften
gerichteten Gewerbebetriebes auf Grund bestimmter Tatsachen fest-
gestellt werden. Auch der Umstand, daß jemand selbst persönlich an der
Vörse An- und Verkäufe von Wertpapieren ausführt, kann die An-
nahme eines gewerblichen Handels mit Effekten noch nicht begründen,
wenn im allgemeinen die Geldgeschäfte durch Vermittlung des Bankiers
bewirkt werden (OVG. St. 7 407). Fortgesetzter Ankauf von Forde-
rungen zur Beitreibung oder Weiterveräußerung in _der Absicht auf
Ectzrrrselws ist sbeuerpflichtiger Gewerbebetrieb (DVG. St. 9 385,
Der Ankauf bzw. die Erbauung von Häusern zum Zwecke der
Nutzung durch Ver mi e tung ist kein der Gewerbesteuer unter-
worfenes Gewerbe, sondern Nußung des Grundbesitzes, und zwar auch
dann, wenn mehrere Häuser zum Zwecke der Vermietung erbaut
werden (OVG. St. 3 287). Gewerbebetrieb ist die Pachtung eines Grund-
stücks zum Zwecke der parzellenweisen Weiterverpachtung (DVG. St.
11 383). Nutzung des Grundvermögens, nicht Gewerbebetrieb, ist die
Verpachtun einer Ziegelei und von Grundstücken zum Ausziegeln (OVG.
St. 4 62, 5 409), Verpachtung einer tt. (OVG. St. 9 462).
Gewinnung von Eis aus eigenen Gewässern und dessen Verkauf ist an
und für sich eine gewerbesteuerfreie Nutzung des Grundeigentums, wird
aber dann steuerpflichtiger Gewerbebetrieb, wenn der Unternehmer
besondere Einrichtungen für die Aufbewahrung bis zum Eintritt der
wärmeren Jahreszeit getroffen hat und erst dann der Verkauf statt-
findet (OVG. St. 6 398). Das Vermieten möblierter Zimmer oder
Wohnungen an Kurgäste in Badeorten, selbst wenn die sonst mit der-
artigen Vermietungen regelmäßig verbundene Beherbergungs-, ins-
besondere Bewirtungstätigkeit des Vermieters fehlt, stellt einen steuer-
pflichtigen Gewerbebetrieb dar (OVG. St. 18 154).
Der Handel mit Grundstücken ist immer steuerpflichtiges
Gewerbe. Eine einmalige oder gelegentliche, ohne die Absicht der
Wiederholung, wenn auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgte
Veräußerung von Grundstücken ist noch kein Grundstückshandel. Un-
erheblich ist, ob_die Grundstücke zum Zwecke der Weiterveräußerung
erworben sind (OVG. St. 4 414, 5 430, 10 388, 12 402, 13 362). '
Bei einem nicht zum Verkauf erworbenen oder ererbten Lande ist
zur Feststellung des gewerbsmäßigen Grundstückshandels der Nachweis
erforderlich, daß der B e g i n n des Handels nach außen hin in irgend-