Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

1. Gegenstand der Besteuerung. § I. 45 
von Geldern auf einen b ank mäßig en oder ähnlichen Betrieb 
klarstellen, auch wird ein gewerbsmäßiger Charakter dann anzunehmen 
sein, wenn das Ausleihen gewohnheitsmäßig auf kurze, einen häufigen 
Umsatz des Kapitals ermöglichende Zeiträume erfolgt, also es dem 
Darleiher nicht lediglich auf die Nutzung seines Kapitals in den 
üblichen Formen ankommt, sondern er unter Verwertung seiner Tätig- 
keit und Geschicklichkeit dauernd einen darüber hinausgehenden Gewinn 
erstrebt (OVG. St. 5 346). Der Betrieb von Sp ek ul ati ons- 
geschäften in Wertpapieren durch Bankvermittlung stellt 
für sich einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb nicht dar. Es muß das 
Vorhandensein eines besonderen auf den Betrieb von Geldgesschäften 
gerichteten Gewerbebetriebes auf Grund bestimmter Tatsachen fest- 
gestellt werden. Auch der Umstand, daß jemand selbst persönlich an der 
Vörse An- und Verkäufe von Wertpapieren ausführt, kann die An- 
nahme eines gewerblichen Handels mit Effekten noch nicht begründen, 
wenn im allgemeinen die Geldgeschäfte durch Vermittlung des Bankiers 
bewirkt werden (OVG. St. 7 407). Fortgesetzter Ankauf von Forde- 
rungen zur Beitreibung oder Weiterveräußerung in _der Absicht auf 
Ectzrrrselws ist sbeuerpflichtiger Gewerbebetrieb (DVG. St. 9 385, 
Der Ankauf bzw. die Erbauung von Häusern zum Zwecke der 
Nutzung durch Ver mi e tung ist kein der Gewerbesteuer unter- 
worfenes Gewerbe, sondern Nußung des Grundbesitzes, und zwar auch 
dann, wenn mehrere Häuser zum Zwecke der Vermietung erbaut 
werden (OVG. St. 3 287). Gewerbebetrieb ist die Pachtung eines Grund- 
stücks zum Zwecke der parzellenweisen Weiterverpachtung (DVG. St. 
11 383). Nutzung des Grundvermögens, nicht Gewerbebetrieb, ist die 
Verpachtun einer Ziegelei und von Grundstücken zum Ausziegeln (OVG. 
St. 4 62, 5 409), Verpachtung einer tt. (OVG. St. 9 462). 
Gewinnung von Eis aus eigenen Gewässern und dessen Verkauf ist an 
und für sich eine gewerbesteuerfreie Nutzung des Grundeigentums, wird 
aber dann steuerpflichtiger Gewerbebetrieb, wenn der Unternehmer 
besondere Einrichtungen für die Aufbewahrung bis zum Eintritt der 
wärmeren Jahreszeit getroffen hat und erst dann der Verkauf statt- 
findet (OVG. St. 6 398). Das Vermieten möblierter Zimmer oder 
Wohnungen an Kurgäste in Badeorten, selbst wenn die sonst mit der- 
artigen Vermietungen regelmäßig verbundene Beherbergungs-, ins- 
besondere Bewirtungstätigkeit des Vermieters fehlt, stellt einen steuer- 
pflichtigen Gewerbebetrieb dar (OVG. St. 18 154). 
Der Handel mit Grundstücken ist immer steuerpflichtiges 
Gewerbe. Eine einmalige oder gelegentliche, ohne die Absicht der 
Wiederholung, wenn auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgte 
Veräußerung von Grundstücken ist noch kein Grundstückshandel. Un- 
erheblich ist, ob_die Grundstücke zum Zwecke der Weiterveräußerung 
erworben sind (OVG. St. 4 414, 5 430, 10 388, 12 402, 13 362). ' 
Bei einem nicht zum Verkauf erworbenen oder ererbten Lande ist 
zur Feststellung des gewerbsmäßigen Grundstückshandels der Nachweis 
erforderlich, daß der B e g i n n des Handels nach außen hin in irgend-
	        
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