46 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
einer Weise für die Beteiligten in unzweideutiger Form erkennbar
geworden ist. Das ist bei einer GmbH., deren Zweck es ist, Grundstücke
zu erwerben, zu bebauen und durch Vermietung u n d Veräußerung
zu verwerten, durch Veröffentlichung der Eintragung ins Handelsregister
ausreichend geschehen (DVG. St. 16 411).
Der planmäßige, in der Abficht auf Gewinnerzielung unternommene
Ausverkauf eines ererbten umfangreichen Grundbefitzes ist steuerpflichtiger
Grundstückshandel (OVG. St. 19 231).
b) Die Tätigkeit muß sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstelen. Deshalb gehört
nicht zum Gewerbebetrieb die Tätigkeit der öffentlichen Beamten,
der Lehrer, Geistlichen, Kirchendiener, ebenso nicht die Eigenproduktion
(DVG. 16 85, 33 91). An und für sich würde deshalb auch nicht zum
Gewerbe gehören die Tätigkeit der Vereine, eingetragenen Genossenschaften
und Korporationen, welche ausschließlich die eigenen Bedürfnisse
der Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegenständen
zu beschaffen bezwecken, ferner die reinen Versicherungsgesellschaften
a. G. (bgl. aber die Erl. zu Abs. 3 Ziffer 9-10).
€) Die Tätigkeit muß ferner in der A b s icht auf Gewinnerzielung
unternommen sein.
Unerheblich ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt ist (OVG. St. 9 54).
Die Gewinnerzielung muß ein Hauptzweck der Tätigkeit sein. Für die
Verneinung der Gewerblichkeit eines der Hauptsache nach dem öffentlichen
Interesse dienenden Unternehmens genügt nicht schon die bloße
Unterordnung der Ahsicht der Gewinnerzielung unter jenen Hauptzweck.
Die Gewerblichkeit würde nur unter der Voraussetzung ausgeschlossen
sein, daß die Beförderung des öffentlichen Interesses den einzigen
wesentlichen Zweck, die Erzielung von Gewinn aber lediglich eine
fl gelegentliche und ganz nebensächliche Folge bildet (OVG. St.
Die Absicht der Gewinnerzielung fehlt im Falle der bloßen Versilberung
der Bestände zum Zwecke der Liquidation eines Unternehmens,
z. B. Ausverkauf einer Konkursmasse durch den Konkursverwalter.
Anders, wenn der Konkursverwalter das Geschäft im
Interesse der Gläubiger fortsetzt, oder wenn im Laufe der Liquidation
neue Geschäfte abgeschlossen, z. B. die Bestände durch neuen Einkauf
wieder aufgefüllt werden. Ebenso wenn ein Gewerbetreibender mit
der Absicht auf Gewinnerzielung die Bestände ausverkauft, um sein
Geschäft aufzulösen (OVG. St. 7 101, 8 377). Deshalb ist auch eine
Terraingesellschaft in Liquidation, solange sie noch Grundstücke zum
Verkauf ausbietet, steuerpflichtig
d) Die Tätigkeit muß eine fortg e s e y t e sein. Dieses Erfordernis
wird schon erfüllt durch eine einmalige Tätigkeit, wenn nur die
Absicht erkennbar ist, weitere derartige Handlungen bei sich bietender
Gelegenheit in der Zukunft zu wiederholen (OVG. St. 9 128, 10 383).
Die Tätigkeit von Personen, die ihre Erwerbsabsicht in der Form
ttageluec zeitlich auseinanderliegender Geschäfte betätigen, ist daher