. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
beratende Tätigkeit aus, so würde darin eine Beteiligung am wirtschaftlichen
Verkehre liegen und insoweit ein Gewerbebetrieb des Verbandes
vorhanden sein. Zu prüfen ist, in welchem Verhältnis die
Rechtsberatungstätigkeit des Verbandes zu seiner übrigen, nicht als
Gewerbebetrieb anzusehenden steht. Ergibt sich dabei, daß die Tätigkeit
des Verbandes auf dem Gebiete der Rechtsberatung nur gelegentlich
und in einem zur Haupttätigkeit des Vereins völlig untergeordneten
Maße ausgeübt wird, so kann unter analoger Anwendung
der Rechtsgrundsätze, die das OVG. über die Verbindung einer nach
§ 4 Ziff. © des Heterhtiteuergeteges von 1891 steuerfreien mit einer
steuerpflichtigen Tätigkeit aufgestellt hat (vgl. z. B. OVG. St. 8 430)
eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des g 1 Abs. 3 GewStV. überhaupt
nicht als vorliegend erachtet werden (Entsch. d. OVG. vom 26. 1.
1926 ~ VIII. G.St. 26/25 ~ ).
12, Bei der Frage, inwieweit die Tätigkeit des Staates und der
übrigen öffentlich-rechtlichen Verbände sowie der Vereinigungen und
Anstalten öffentlich-rechtlichen Charakters als eine „entsprechende“
Tätigkeit im Sinne der Verordnung anzusehen sein wird, ist zu unterscheiden,
ob sich die Tätigkeit als Ausfluß der öffentlich-rechtlichen
Gewalt darstellt, es sich also um eine ob rig keitliche Tätigkeit
handelt oder um eine Tätigkeit, die auf wir t sch af t li ch e m Gebiet
liegt (vgl. Popit, UStG. S. 181 ff.).
Die Tätigkeit der reichsgeseylichen Krankenkassen (Allgem. Orts-,
Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und die Tätigkeit der
knappschaftlichen Krankenkassen sind von der Gewerbesteuer frei, da es
sich bei diesen Versicherungen der Sozial- und Verssorgungsgesetzgebung
unmittelbar um eine öffentliche Verwaltung als Ausfluß
öffentlicher Gewalt handelt (Erl. vom 8. 8. 1924, MBliV. S. 841).
13. Die Er s a l k a ss en i. S. der RVO., die für die Körperschaftsteuer
als „Träger der Reichsversicherung“ angesehen werden und
daher von der Körperschaftsteuer befreit sind, können auch nicht zur
Gewerbesteuer herangezogen werden, sofern sie ihr Wirkungsgebiet auf
die der reichsrechtlich geordneten Arbeiter- und Angestelltenversicherung
entsprechende Tätigkeit beschränken. Die Steuerpflicht könnte
nur auf Abs. 3 gestützt werden; es ist jedoch anzunehmen, daß die
Tätigkeit der Ersaykassen nicht als eine „dem Gewerbebetrieb entsprechende
Tätigkeit" angesprochen werden kann, sondern, daß sie als
eine Tätigkeit angesehen werden muß, die den Verrichtungen der amtlichen
Krankenkassen, also einer obrigkeitlichen Tätigkeit „entspricht“
(Erl. vom 26. 8. 1925 — nicht veröffentlicht ).
14. Die örtlichen Viehverssicherungsvereine unterliegen, selbst wenn
sie zie § 1 Abs. 1 und 2 nicht steuerpflichtig sein sollten, jedenfalls
nach Abs. 3 der Gewerbesteuer (Erl. vom 8. 12. 1924 — nicht veröffentlicht
).
Zu Abs. 4.
15. Die Begriffsbestimmung für „Betrieb s st ät t e“ ist aus § 11
des FAG. entnommen. § 11 FAG. beruht auf 8 3 des DoppelSt6G.
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