Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

]. Gegenstand der Besteuerung. § 1. 51
Parteien die Gleichstelung der Genossenschaften mit den gewerblichen
Unternehmen. Bei der Verabschiedung der Gewerbesteuerverordnung
srqtez sie Perschtet ter Stetertctiqrl! 12: scrgslnlqatten. V dst
Fcftsgruulleufaten ein Gewerbebetrieß im Sinne werb. Vt z
nicht vorliegt. Dagegen wurde bei den Beratungen der Ergänzungsverordnung
 der schon früher von der demokratischen Partei gestellte
Antrag angenommen, dem auch die übrigen bürgerlichen Parteien (mit
Ausnahme eines Teils des Zentrums) beitraten, wonach ,die entspvechende
 Tätigkeit von Vereinen, eingetragenen Genossenschaften,
Körperschaften sowie der Konsumanstalten gewerblicher Unternehmungen
im Nebenbetriebe als Gewerbebetrieb gilt, selbst wenn sie satzungsgemäß
 und tatsächlich auf einen fest umgrenzten Personenkreis beschränkt
 und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist“.
10. Die Abgrenzung, welche Vereine usw. hiernach im einzelnen
gewerbesteuerpflichtig sind, ist bei dieser Fassung schwierig. Der eigentliche
 Begriff des Gewerbebetriebes, wie ihn § 1 Abs. 2 feststellt, ist durch
diese Bestimmung völlig verwischt worden. Getroffen werden sollten
vor allem die Konsumvereine; man wählte aber eine möglichst weite
Fassung, um dem Vorwurf zu entgehen, daß es sich um eine Ausnahmebesteuerung
 der Konsumvereine handle. ...
Zwei wesentliche Begriffsmerkmale, nämlich die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und die Absicht der Gewinnerzielung,
 sind hier ausgeschaltet worden. Verlangt wird dafür eine
„en ts p rech en d e“ Tätigkeit, d. h. es wird sich immer um eine Betätigung
 handeln müssen, die der Betätigung gewerblicher Betriebe
Ut. uz ritter btt der rüher süubrien Verschcrungsrstein.n
a. G., die weder am all g e meinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt
 sind und deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung
gerichtet ist, bei den sog. Rabattsparvereinen, den Vorschuß- und Kreditvereinen,
 Konsumvereinen, Rohstoffveveinen, wohl auch bei den landschaftlichen
 (ritterschaftlichen) Kreditverbänden, St a d t sch a ften,
öffentlichen Versicherungsanstalten. Für die Steuerpflicht
 dieser leßteren Verbände spricht auch, daß sie früher im g 3
Ziff. 3 GewStG. ausdrücklich als befreit erwähnt waren, dish estimmung
 aber in der Verordnung nicht mehr enthalten ist. Ob ein
Ertrag tatsächlich erzielt wird oder nicht, ist unerheblich. Ergibt sich
ein Ertrag nicht, so ist auch keine Ertragsteuer zu zahlen, doch bleibt
daneben die Steuer vom Anlage- und Betriebskapital oder von der
fotyiun M ciigezt Vereinen etwa auf Grund des § 2 der Verordnung
als gemeinnützigen oder wohltätigen Unternehmen Steuerfreiheit ge-[tet
 zser kann, ist für die Frage der Steuerpflicht an und für sich
unerheblich.
. 11. Die Tätigkeit eines wirtschaftpolitischen Verbandes stellt
lh ln Lettliuune .?. "t(G;thiihes Porreher der y. he
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.