Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

|]. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 61
halb des Rahmens der steuerfreien Landwirtschaft, nicht bloß behufs
Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse — s. auch OVG. St. (896
D Erl. vom 27. Dezember 1923 (nicht veröffentlicht). Es muß im
cuuuincu Fal §rruh, methen. gt thek kun rtuethietssügen Ve
werbebetrieb außerhalb des Rahmens derselben handelt" (OVG. St. ü
693). Wird innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes Vieh zum
Zwecke der Mästung und des Verkaufs gehalten, so ist dieser Betrieb
auch dann steuerfrei, wenn zum Unterhalten des Viehs der größte Teil
des Futters zugekauft wird (OVG. St. 15 426).
Zu Zisser 1 Abjs. 4.
8. Diese Bestimmung, die ebenfalls dem Gewerbesteuergesez entnommen
 ist, ist eine notwendige Folge der Steuerfreiheit der Landund
 Forstwirtschaft usw. Die hier genannten Genossenschaften, Vereine
usw. sind nur unter denselben Voraussetzungen steuerfrei, unter denen
die Land- und Forstwirtschaft befreit ist. Wenn ausdrücklich die landwirtschaftlichen
 und gärtnerischen Erzeugnisse der Mitglieder in Ziff. 1
Abs. 4 erwähnt werden, so ist damit Lanbwirtschaft und Gartenbau
in weitestem Sinne verstanden, umfaßt also die Verarbeitung und Verwertung
 der Erzeugnisse der sämtlichen zu § 4 ÖHiff. 1 a--~e der Bd.
genannten Betriebe. Es ist hierdurch nur zum Ausdruck gebracht worden,
 [daß sich diese Befreiung nicht auf solche Vereinigungen erstreckt,
deren Teilnehmer für ihren Privatbetrieb keine Steuerfreiheit genießen,
wie z. B. Vereinigungen von Handwerkern zum Absatz ihrer Erzeugnisse.
 Unter die Befreiungsvorschrift des §$ 3 fallen demnach auch
Fischverwertungsgenossemscaften, soweit sie die selbstgewonnenen
 Erzeugnisse der Mitglieder bearbeiten und verwerten u n d
die Bearbeitung im Bereiche [des Betriebes des Fischfangs liegt. Steuerfreiheit
 tritt jedoch nicht ein, wenn auf Grund des § 42 der Gewerbesieuerverordnung
 die Betriebsgemeinde die Heranziehung des Fischfangs
 zur Gewerbesteuer beschlossen hat, und nicht sämtliche Mitglieder
lvegezr Fehlens, her §ozzuzshtrigen ves § 42 aaO. steuerfrei sind (Erl.
vom 26. Juli c iV. S. ==J.
Zu Ziffer 2.
9. Die sog. freien Berufe sind in demselben Umfang wie bisher von
der Gewerbesteuer befreit; eine Ausdehnung ist nur insoweit erfolgt,
als auch die staatlich geprüften Dentisten nunmehr den freien Berufen
zugerechnet werden.
10. Die Befreiungsgründe finden auf ein von mehreren Personen
gemeinschaftlich betriebenes Unternehmen nur dann Anwendung, wenn
die gesamte den Gegenstand des Unternehmens bildende Erwerbstätigkeit
 unter der Voraussezung, daß sie nur eine dieser Personen betriebe,
von der Gewerbesteuer befreit sein würde (OVG. St. 14 433, |. auch
Fernow Anm. 20 zu § 4).
11. Steuerfrei ist nur die Au s ü b ung eines amtlichen Berufs.
Hiernach ist, wenn sich die Tätigkeit an sich begriffsmäßig als Gewerbe

f
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.