B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
geseßbuchs tatsächlich führen, ist für die Gewinnermittlung grundsätzlich
von der handelsrechtlichen Bilanz auszugehen. Solche Steuerpflichtigen
haben daher für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuer-
gesetz neben der Steuererklärung dem Finanzamt einzureichen :
I. die Anfangsbilanz für das Wirtschaftsjahr, dessen Gin-
II. die Schlußbilanz und Ge- | kommen der Besteuerung unterliegt
winn- und Verlustrechnung ; (Steuerabschnitt).
Als Anfangsbilanz kommt in Betracht:
1. bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalender-
lehr. Zaitsttnft die handelsrechtliche Bilanz für den 31. De-
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalender-
jahr nicht übereinstimmt,
2) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark im Sinne des
§ 2 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. De-
zer 1923 (Reichsgesenbl. I S. 1253) für den Beginn des
Birtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, diese Eröffnungs-
[)) hilar sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark schon vor Ve-
ginn des Wirtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, die
handelsrechtliche Bilanz für den Schluß des Wirtschafts-
jahrs, das ett Steuerabschnitt 1924/25 unmittelbar voran-
It zs.. nicht die Eröffnungsbilanz in Goldmark
(Fälle 1 und & b), so ist neben den oben unter I und II genannten
Belegen auch die Eröffnung s b ilanz in Goldmark einzureichen (soweit
dies nicht bereits früher geschehen ist).
Beispiele:
1. Ein Fabrikbesitzer, der als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr hat,
hat einzureichen die handelsrechtliche Bilanz auf den ::1. Dezem-
ber 1921, die Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
auf den 31. Dezember 1925 sowie die Eröffnungsbilanz in Gold-
mark auf den 1. Januar 192.24.
. Ein Naufmann, der das Wirtschaftsjahr 1924/25 vom |. Okto-
ber 1924 bis 30. September 192% hat, hat seine Eröffnungs-
bilanz in Goldmark auf den 1. Oktober 1924 aufgestellt. Er hat
einzureichen: die Eröffnungsbilanz in Goldmark und die Schluß-
bilanz auf den 30. September 1925.
Hat aber dieser Kaufmann seine Goldmarkeröffnungsbilanz
auf den 1. Januar 19.4 aufgestellt, so hat er einzureichen: die
Goldmarkeröffnungsbilanz. die Schlußbilanz auf den 30. Septem-
ber 1924 und die Schlußbilanz auf den 30. September 1925.
Für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuergesetze
ist eine Berichtigung der einzelnen Posten der handelsrechtlichen Anfangs-
bilanz teils geboten, teils zulässig (8$8 104 bis 110 EStG.). Für diese
Berichtigung ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen.
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