Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
geseßbuchs tatsächlich führen, ist für die Gewinnermittlung grundsätzlich 
von der handelsrechtlichen Bilanz auszugehen. Solche Steuerpflichtigen 
haben daher für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuer- 
gesetz neben der Steuererklärung dem Finanzamt einzureichen : 
I. die Anfangsbilanz für das Wirtschaftsjahr, dessen Gin- 
II. die Schlußbilanz und Ge- | kommen der Besteuerung unterliegt 
winn- und Verlustrechnung ; (Steuerabschnitt). 
Als Anfangsbilanz kommt in Betracht: 
1. bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalender- 
lehr. Zaitsttnft die handelsrechtliche Bilanz für den 31. De- 
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalender- 
jahr nicht übereinstimmt, 
2) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark im Sinne des 
§ 2 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. De- 
zer 1923 (Reichsgesenbl. I S. 1253) für den Beginn des 
Birtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, diese Eröffnungs- 
[)) hilar sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark schon vor Ve- 
ginn des Wirtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, die 
handelsrechtliche Bilanz für den Schluß des Wirtschafts- 
jahrs, das ett Steuerabschnitt 1924/25 unmittelbar voran- 
It zs.. nicht die Eröffnungsbilanz in Goldmark 
(Fälle 1 und & b), so ist neben den oben unter I und II genannten 
Belegen auch die Eröffnung s b ilanz in Goldmark einzureichen (soweit 
dies nicht bereits früher geschehen ist). 
Beispiele: 
1. Ein Fabrikbesitzer, der als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr hat, 
hat einzureichen die handelsrechtliche Bilanz auf den ::1. Dezem- 
ber 1921, die Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung 
auf den 31. Dezember 1925 sowie die Eröffnungsbilanz in Gold- 
mark auf den 1. Januar 192.24. 
. Ein Naufmann, der das Wirtschaftsjahr 1924/25 vom |. Okto- 
ber 1924 bis 30. September 192% hat, hat seine Eröffnungs- 
bilanz in Goldmark auf den 1. Oktober 1924 aufgestellt. Er hat 
einzureichen: die Eröffnungsbilanz in Goldmark und die Schluß- 
bilanz auf den 30. September 1925. 
Hat aber dieser Kaufmann seine Goldmarkeröffnungsbilanz 
auf den 1. Januar 19.4 aufgestellt, so hat er einzureichen: die 
Goldmarkeröffnungsbilanz. die Schlußbilanz auf den 30. Septem- 
ber 1924 und die Schlußbilanz auf den 30. September 1925. 
Für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuergesetze 
ist eine Berichtigung der einzelnen Posten der handelsrechtlichen Anfangs- 
bilanz teils geboten, teils zulässig (8$8 104 bis 110 EStG.). Für diese 
Berichtigung ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen. 
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