Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

E 4 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Vftr1-hglauitals ift nicht mit seinem Willen, sondern gegen denselben
*": Kapitalist, f. landschaftliche Darlehenskasse aus den Beiträgen
 der beteiligten Gutsbesitzer zum Zwecke der Amortisation ihrer
Hypothetenschulden ansammelt, sind als la uf e n d e Schulden und die
den bezeichneten Gutsbesitern davon zu zahlenden Zinsen und Gewinnanteile
 als abzugsfähige Betriebskosten anzusehen (OVG. St. 8 379).
8. Unter Verstärk ung des Betriebskapitals ist nicht
nur eine Erhöhung über den ursprünglichen Betrag hinaus, sondern
auch eine Ergänzung oder Wiederhersbellung desselben zu verstehen.
Ct Lerstsrkégi in tichent ure bildet eine zur Ysseputs laufender
9. Gl perde ut Ss b Uh: 11.435) .evtehé:
steuerordnungen ist der Mi et- un d Pach tz i n 3 der dem Gewerbebetriebe
 dienenden gemieteten oder gepachteten Grundstücke, Gebäude,
Räumlichkeiten und Betriebsmittel ausdrücklich als nicht a b zug s -
f äh i g erklärt. So sind die von einer Straß eneisenbahn für
die Benutzung der öffentlichen Straße an eine Stadtgemeinde gewährten
Leistungen, die sich als Pacht- und Mietzinsen charakterisieren (OVG. St.
3 275, 3 397, 4 313) entgegen der bisherigen Rechtsprechung des OVG.
nicht mehr abzugsfähig.
10. Neu ist auch die Regelung der Behandlung der Gesellyr
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Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aklien sind damit den
übrigen Gewerbetreibenden, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung
den Geldwert ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht als Betriebskosten abziehen
 durften (OVG. St. 3 262) gleichgestellt (vgl. aber Erl. zu Abs. 3).
11. Der sog. Kun d eng ew inn, d. h. der sa t un g s g e m äß an
die Warenabnehmer eines Unternehmens nach Verhältnis ihrer Warenabnahme
 am Schlusse des Geschäftsjahres aus den Gewinnen zu zahlende
Betrag ist kein Ertrag. Er stellt sich vielmehr dar als eine zurückzuerstattende
 Vergütung für Hahlung zu hoher Kaufpreise, welche der
freien Verfügung des u!erschirers entzogen ist (OVG. St. 6 386), und
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Ertrage hinzuzurechnen, die 5 v. H. der auf die Waren geleisteten Barzahlung
 übersteigen.
Zu Abs. 3.
12. Die Bestimmung des Abs. 3 widerspricht an und für sich dem
Gedanken der Objektsbesteuerung, indem sie bei bestimmten Arten von
Gewerbebetrieben als Entgelt für die persönlichen Arbeiten und Dienste
des Geschäftsinhabers einen Abzug vom Ertrage zuläßt. Der Abzug ist
nur zulässig bei Belrieben, die nicht in der Form der juristischen Person
ketrichen werden (z. B. hs: izt Unternehmen eines Etrzeliuhebeis: bei
htr tieren Hurselssclclihatt. Rertetci. Homnauttgescchet GScjpf

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