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Nr. 27858
Bei Würdigung all dieser Zahlen ist zu berück—
ichtigen, daß es sich wohl nicht immer um die Preise
ür die gleiche Brotart handelt, die gegenübergestellt
ind, ferner daß der Anteil des Getreidepreises an
dem Brotpreis in den einzelnen Ländern sehr ver—
chieden ist, und daß die Umrechnung auf der Basis
des Dollarkurses dem verschiedenartigen Einfluß
der Geldentwertung in den einzelnen Ländern nicht
sechnung trägt. Die dem Statistischen Jahrbuch
924/1925 entnommenen Vergleichszahlen können
edenfalls nicht als Beleg dafür angeführt werden,
daß das Monovol in der Schweiz das Brot ver—
euere.
Der von der eidgenössischen Getreideverwaltung
durchgeführte örtliche Ausgleich durch Abgabe des
Betreides zum gleichen Preis frei jeder schweizeri—
chen Bahnstation hat nach obigen Zahlen nicht zu
einer völligen Ausgleichung örktlicher Preisunter—
schiede im Brotpreis geführt. Auch wenn man die
Verschiedenheit der weiteren preisbildenden Fak—
oren, wie Miete für Betriebsräume und Läden,
Arbeitslöhne, Feuerungsmaterial, Krafterzeugung,
die örtlich verschiedenen Anforderungen an die Qua—
lität des Erzeugnisses usw. in Rechnung setzt, so sind
zrtliche Preisunterschiede bis zu 80 v. H. bei gleichen
Hetreidepreisen immerhin beachtlich. Klagen aus
Konsumentenkreisen, wie sie in Ländern mit freier
Getreidewirtschaft häufig sind, daß der Brotpreis
die Erhöhung des Getreidepreises sofort in voller
höhe mitmache, während er der Senkung des Ge—
reidepreises mit Schwerfälligkeit zu folgen geneigt
ei, kommen auch in der Schweiz vor.“)
8. Getreidemonopol und Getreidehandel
Die Getreideverwaltung, behaupten die Verteidiger
des Monopols, sei genau betrachtet nichts anderes
als eine gutgeleitete Zentraleinkaufsstelle. Es sei
einleuchtend, daß ein einziger Käufer am Markte
»orteilhafter vorgehe als 50 bis 100 Einzelkäufer.
Die Getreideverwaltung verkehre mit den Welt—
handelsfirmen. Diese hätten meist in der Schweiz
dommissare, welche die Angebote der Firmen der
Betreideverwaltung übermitteln. Es sei nicht aus—
geschlossen, daß später, wenn das Monopol gesetzlich
herankert sei, die Monopolverwaltung eigene Kom—
missare in überseeischen Getreidegebieten einsetzen
fönne und damit in die Lage komme, noch billiger
»inzukaufen. Der inländische Getreidehandel finde
nuf dem Gebiet des Futtergetreidehandels noch ein
ausreichendes Betätigungsfeld.
Der Getreidehandel macht demgegenüber folgendes
geltend:
Es sei absolut nicht selbstverständlich, daß die
Zusammenfassung einer größeren Nachfrage in einer
zand zu einer günstigeren Befriedigung am Markt
ühre, als die Deckung des Bedarfs durch viele
xinzelkäufer. Nach den Gesetzen des Marktes habe
eine starke Nachfrage immer mit höheren Preisen
u rechnen als eine kleine Nachfrage, die nur kleine
Mengen aus dem Markt nehme. Es sei auch nicht
totwendig, daß die Deckung eines Bedarfs in ganzen
Schiffsladungen immer mit niedereren Preisen ab—
18) S. Haas. „Ein dauerndes Brotmonopol“ in „Der
Bund“ Nr. 156 vom 14. April 1926