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1927 in Genf zusammentreten soll und bei der ver-
schiedene der vorstehend erwähnten Organisationen
vertreten sein werden, zweifellos die geeignetsten Mittel
ausfindig machen, um die zahlreichen schwebenden
Untersuchungen in ein gemeinsames System zu bringen.
Insbesondere soll sie auf Anregung der letzten Völker-
bundsversammlung und nach einem Entwurf des be-
ratenden Fachausschusses für Verkehrssstraßen und
Durchgangsverkehr mit der Durchführung eines
Planes für die systematische Sammlung und Ver-
breitung allgemeiner Angaben über Verkehrsstraßen
und Durchgangsverkehr beginnen. Dadurch soll
zwischen den betreffenden Verwaltungen europäischer
und außereuropdäischer Länder eine Zusammenarbeit
hergestelt werden, die im allgemeinen zur Zeit
noch fehlt. Die so gesammelten, zusammengefaßten und
veröffentlichten Angaben werden sich insbesondere auf
öffentliche internationale Abkommenüberdas Transport-
wesen, auf seine verwaltungsmäßige und gesetzgeberische
Behandlung in den verschiedenen Ländern, auf im Bau
begriffene oder vollendete Anlagen, auf die allgemeine
Verkehrsstatistik und auf die wichtigsten Veränderungen
der Fracht- und Tarifsysteme beziehen. Sie werden
weitesten Kreisen der Transport- und Handelsinteressenten,
denen sie zugehen sollen, von größtem Interesse sein. Die
Angaben werden es auch dem Völkerbunde ermöglichen,
beim Ausbau internationaler Jusammenarbeit in Trans-
portfragen tiefer in praktische Einzelheiten einzudringen
und genauer, als es auf Grund der allgemeinen Texte
der Abkommen möglich ist festzustellen, welche Fortschritte
bei praktischer Anwendung der in diesen Abkommen
niedergelegten Grundsätze gemacht werden, welche Mög-
lichkeiten bestehen, um ihre Anwendung zu erweitern, und
welche Schwierigkeiten dem internationalen Transport-
wesen etwa erwachsen.
Die Virtschaftskonferenz kann natürlich nicht den Ver-
such machen, die Stelle der verschiedenen internationalen
Organisationen einzunehmen, die die Transportfragen
bearbeiten, und die von ihnen behandelten Probleme er-
neut zu prüfen; sie kann deren Bemühungen nur billigen
und alle in Frage kommenden Behörden dringend bitten,
sie im allgemeinen Interesse des internationalen Handels
zu unterstützen.
1. Die auf der Konferenz zu Barcelona im Jahre 1921
abgeschlossenen Allgemeinen Abkommen über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs und über die
Rechtsordnung der schiffbaren Wasserstraßen von
internationaler Bedeutung sowie die auf der Genfer
Konferenz 1923 abgeschlossenen Allgemeinen Ab-
kommen über die Internationale Rechtsordnung der
Eisenbahnen und Seehäfen haben die Schwierigkeit
der Frage voll berücksichtigt. Die allgemeine Durch-
führung der Abkommen würde dem Transport-
wesen ein dauerhaftes System der Freiheit und ge-
rechten internationalen Behandlung ohne unbillige
Diskriminierung gewährleisten, wobei darauf zu
achten wäre, daß den ZJolltarifen genügend Spiel-
raum bleibt, um ihre möglichst enge Anpassung an die
vielseitigen Erfordernisse des Handels zu ermöalichen.
Ferner würde die möglichst umfassende Durch-
1 führung des im Jahre 1923 zu Genf abgeschlossenen
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